Auch das redundant vorgetragene Argument, dass Kunden mit einer ausreichend dimensionierten Berufsunfähigkeitsversicherung umfassend abgesichert sind und auf eine ergänzende Pflegetagegeld- oder Pflegerentenversicherung durchaus verzichten können, ist wohl eher dem Gedankengut der deutschen Märchen und Legenden zuzurechnen.
Mit der Einrichtung einer Berufsunfähigkeitsversicherung wird eine (anteilige) Einkommensersatzleistung abgesichert. Die Höhe der versicherten Berufsunfähigkeitsrente wird dabei nicht vom verfügbaren Vorsorgebudget des Kunden, sondern auch von den Annahmerichtlinien des jeweiligen Anbieters begrenzt.
Während die Höchstversicherungssummen beispielsweise für Schüler, Studenten, Hausfrauen und -männer pauschal festgelegt werden, berechnen sich die Höchstversicherungsgrenzen für Erwerbstätige regelmäßig in Abhängigkeit vom durchschnittlichen Nettoeinkommen der versicherten Person.
In diesem Zusammenhang ist allerdings zwingend zu beachten, dass die Bezugsgröße Nettoeinkommen von den Versicherungsgesellschaften teilweise sehr unterschiedlich berechnet wird. Nachdem mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung das (anteilige) Nettoeinkommen versichert wird, werden die zusätzlichen Kosten einer pflegerischen Versorgung beziehungsweise der vom Versicherten selbst zu tragende Kostenanteil von den Rentenleistungen regelmäßig nicht bedeckt.
Erschwerend kommt hinzu, dass eine leistungspflichtige Pflegebedürftigkeit nach den AVB der meisten Berufsunfähigkeitsversicherungen auf der Basis von ADL-Kriterien begründet werden muss und an dieser Stelle haben nicht wenige Bedingungswerke bereits Spinnweben angesetzt.
Bilder: © Shawn Hempel – stock.adobe.com
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