Um die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen, haben Viele Betriebe und Konzerne ihre Mitarbeiter ins Homeoffice geschickt. Welche rechtlichen Vorgaben es hier gibt und worauf Arbeitnehmer achten sollten, erklärt Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH.
Viele Firmen ermöglichen derzeit ihren Mitarbeitern die Arbeit von zu Hause. Darauf haben Arbeitnehmer in Deutschland aber keinen Rechtsanspruch, denn grundsätzlich bestimmt der Arbeitgeber den Arbeitsort seines Angestellten.
Allerdings gilt dies auch umgekehrt: Der Arbeitgeber kann seine Mitarbeiter nicht einfach zum mobilen Arbeiten verpflichten, wenn keine entsprechende Absprache im Arbeitsvertrag steht oder in einer Betriebsvereinbarung die Arbeit von zu Hause vorgesehen ist.
Jetzt ist deswegen wichtig, Absprachen mit dem Arbeitgeber zu treffen.
Wichtige Fragen, die geklärt sein sollten
Für die Absprachen und Zusatzvereinbarungen während der Corona-Krise sind folgende Fragen besonders wichtig:
- Welche Arbeits- und Pausenzeiten gelten? Für die täglich zulässige Höchststundenzahl und die Pausen gelten zu Hause die gleichen Grundregeln aus dem Arbeitszeitgesetz wie im Büro. Häufig gilt laut Arbeitsvertrag beim mobilen Arbeiten die Vertrauensarbeitszeit. Das heißt, der Arbeitnehmer muss die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit leisten, ohne dass der Vorgesetzte dies kontrolliert.
- Müssen Arbeitnehmer ihre eigenen Arbeitsgeräte wie PC oder Laptop nutzen oder stellt der Arbeitgeber Geräte bereit? Je nach Job kann unter Umständen eine besondere technische Ausstattung oder Software erforderlich sein, um alle beruflichen Aufgaben von zu Hause aus lösen zu können. In vielen Fällen möchten Arbeitgeber auch aus Sicherheitsgründen nicht, dass die Arbeit auf dem privaten Laptop erfolgt oder darauf wichtige Kunden- und Unternehmensdaten gespeichert werden.
- Wer kümmert sich um die Einrichtung des heimischen Arbeitsplatzes und wer übernimmt die Kosten? Bei klassischen Telearbeitsplätzen übernimmt dies der Arbeitgeber. In Zeiten von Corona ist dies oft auf die Schnelle nicht möglich. Viele Arbeitnehmer sind aber auch ohnehin mit einem Laptop und einem Handy ausgestattet.
- Welche Regeln bezüglich Datenschutz und Datensicherheit müssen Mitarbeiter beachten? Dies betrifft einerseits den Schutz persönlicher Daten von Kunden und Mitarbeitern nach der DSGVO, andererseits aber auch die Sicherheit von sensiblen Daten des Betriebes. Es muss sichergestellt sein, das diese nicht nach außen dringen können. Hier sind technische Lösungen wie etwa die Einrichtung einer VPN-Verbindung möglich.
- Mit Kindern: Wie können Arbeit und Kinderbetreuung am besten aufgeteilt werden? Wer zusätzlich zur Arbeit seine Kinder betreuen muss, sollte auch dies ansprechen und nach Möglichkeit die Arbeitszeiten entsprechend anpassen.
Gesetzliche Unfallversicherung
Bei Unfällen, die während der Arbeit in den eigenen vier Wänden geschehen, gilt grundsätzlich der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Allerdings erstreckt er sich nur auf die Tätigkeiten, die im sachlichen Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis stehen.
Michaela Rassat dazu:
„Unfälle am heimischen Schreibtisch, die anlässlich der Arbeitsverrichtung passieren, sind versichert. Beispielsweise, wenn der Arbeitnehmer über ein Computerkabel stolpert oder ihm ein schwerer Ordner auf den Fuß fällt.“
Auch Dienstreisen oder Wege vom mobilen Arbeitsplatz zum Unternehmen sind versichert. Verlässt der Mitarbeiter jedoch den heimischen Arbeitsplatz und betritt seinen privaten Bereich, etwa um sich einen Kaffee zu holen, erlischt der Versicherungsschutz und greift erst wieder beim erneuten Betreten des Arbeitszimmers beziehungsweise -bereichs.
Michaela Rassat erläutert:
„Bei einem Unfall auf dem Weg zur Toilette oder in die Küche besteht also kein gesetzlicher Unfallschutz, da diese Handlungen im Wesentlichen dem privaten Lebensbereich zuzuordnen sind.“
Nur wer mit einer zusätzlichen privaten Unfallversicherung vorgesorgt hat, ist in diesen Fällen abgesichert.
Kosten für Strom und Laptop
Laut dem Rechtsportal anwaltauskunft.de müssen Arbeitgeber auch für einige Kosten aufkommen, wenn der Arbeitnehmer von zuhause aus arbeitet.
Rechtsanwältin Dr. Nathalie Oberthür vom Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) erklärt:
„Arbeitnehmer haben Anspruch auf Ersatz derjenigen Aufwendungen, die sie im Interesse des Arbeitgebers erbracht haben.“
Dazu zählen etwa Stromkosten und Arbeitsmaterial. Allerdings ist dabei entscheidend, dass Arbeitnehmer die höheren Kosten belegen können. Auch muss der Arbeitgeber nicht für Kosten aufkommen, die den Arbeitnehmern ohnehin entstanden wären, etwa für eine WLAN-Flatrate.
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