LV 1871 stellt überarbeitete Golden BU vor

LV 1871 stellt neue Golden BU vor
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Die Lebensversicherung von 1871 a. G. München (LV 1871) hat Neuerungen im Rahmen ihrer Golden BU bekanntgegeben.

So kann nun der Versicherungsnehmer bei einem Berufswechsel nach zwölf Monaten im neuen Beruf eine Berufsneueinstufung beantragen und – bei besserer Einstufung der neuen Tätigkeit – von vergünstigten Beiträgen und einer Anhebung der Obergrenze für die Nachversicherung profitieren.

Ebenso können Schüler und Studenten zum Ende ihrer (Schul-)Ausbildung beziehungsweise ihres Studiums von der Überprüfung der Berufseinstufung und Anpassung der Nachversicherungsobergrenze profitieren – im Rahmen der Zukunftsgarantie nach wie vor ohne erneute Risikoprüfung. Diese wird für viele Kunden beim Abschluss der Versicherung bis zu einem Eintrittsalter von 35 Jahren zudem in vereinfachter Form angeboten: als Online-Risikoprüfung mit sieben Risikofragen.

Wenn die versicherte Person arbeitsvertraglich oder auf selbstständiger Basis unter 30 Stunden pro Woche arbeitet, wird bei der Ermittlung des BU-Grades nun zudem – zusätzlich zu der in Teilzeit ausgeübten Erwerbstätigkeit – die Tätigkeit als Hausfrau/Hausmann und die Tätigkeit im Rahmen der Versorgung von pflegebedürftigen Angehörigen im gleichen Haushalt berücksichtigt.

Neue Anpassungsmöglichkeiten

Die LV 1871 verlängert den Meldezeitraum für Anpassungen der Versicherungssumme, sodass Kunden jetzt bis zu zwölf Monate nach Eintritt eines Ereignisses Zeit haben, ihre versicherte BU-Rente zu erhöhen.

Auch werden die Nachversicherungsgrenzen erhöht. Diese sind nun bis zu einer maximalen Obergrenze von monatlich 3.000 Euro möglich. Für Schüler der gymnasialen Oberstufe und auch die meisten Studenten wurde die Obergrenze der Nachversicherung auf 2.500 Euro erhöht. Für ausgewählte Studiengänge gilt zukünftig sogar ebenfalls die Obergrenze von 3.000 Euro.

Neue Karrieregarantie

Erreicht die BU-Rente die Obergrenze einer möglichen Nachversicherung greift die neue Karrieregarantie. Steigt das regelmäßige Gehalt des Versicherungsnehmers um mindestens fünf Prozent, kann die BU-Rente innerhalb von sechs Monaten bei unbefristetem Angestelltenverhältnis um denselben Prozentsatz erhöht werden – ohne erneute Risikoprüfung. Dabei sind Erhöhungen bis zur doppelten Obergrenze der Nachversicherungsgarantie möglich.

Regelung zum Dynamikwiderspruch angepasst

Der Dynamik kann nun unbegrenzt oft widersprochen werden, ohne dass der Kunde das Recht auf weitere Erhöhungen verliert. Nach dem dritten Widerspruch setzen die Dynamikerhöhungen aus, bis der Kunde sie wieder aktiviert.

Kunden, die die Golden BU bis zum Endalter 60 abgeschlossen haben, können nun auch die Verlängerungsgarantie in Anspruch nehmen. Dabei kann innerhalb von zwölf Monaten nach Erhöhung der Regelaltersgrenze die Versicherungs- und Leistungsdauer ohne erneute Risikoprüfung um die Anzahl der Jahre angepasst werden, um die sich die Regelaltersgrenze verschiebt.

Befristete Beitragsfreistellung möglich

Die LV 1871 unterstützt den Versicherungsnehmer auch bei Zahlungsschwierigkeiten und bietet eine befristete Beitragsfreistellung für einen selbst festgelegten Zeitraum von bis zu sechs Monaten an. Nach Ablauf der Frist setzt die Beitragszahlung automatisch wieder ein, ohne dass der Kunde erneut aktiv werden muss.

Zudem können Kunden nun auch ohne Angabe von Gründen eine Stundung von bis zu 24 Monaten verlangen – bei vollem Versicherungsschutz sowie flexiblen Rückzahlungsbedingungen.

Leistung bei Arbeitsunfähigkeit und schwerer Krankheit verbessert

Bei Arbeitsunfähigkeit leistet die LV 1871 die vereinbarte Rente ab sofort für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten statt wie bisher für 18 Monate. Erkrankt der Kunde an einer schweren Krankheit wie zum Beispiel Krebs oder erleidet einen Herzinfarkt, muss er lediglich einen vereinfachten Nachweis in Form eines Facharztberichtes einreichen. Binnen fünf Arbeitstagen wird dann über die schnelle Leistung bei schwerer Krankheit entschieden.

Diese wird in Höhe der vereinbarten BU-Rente für bis zu 18 Monate ausgezahlt – unabhängig von einer etwaigen Verbesserung des Gesundheitszustandes. Während der BU-Versicherungsdauer garantiert der Versicherer zusätzlich die lebenslange Weiterzahlung der vereinbarten BU-Rente, wenn in den letzten zehn Jahren vor Vertragsende die Pflegebedürftigkeit eintritt.