Selbstversorgung mit frischem Gemüse: was müssen Eigentümer und Mieter wissen?

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Der Frühling lockt mit angenehmen Temperaturen ins Freie. Doch die aktuellen Ausgangsbeschränkungen reduzieren die Bewegungsmöglichkeiten. Warum daher nicht im heimischen Garten oder auf dem Balkon aktiv werden und Obst und Gemüse anbauen? Was für Mieter und Eigentümer erlaubt ist, weiß Michaela Rassat, Juristin des ERGO Rechtsschutz Leistungsservice.

Hauseigentümer haben bei der Gestaltung ihres Gartens viele Freiheiten. So dürfen sie beispielsweise den Rasen zum Kartoffelacker umpflügen und auch das Anlegen von Beeten oder Hochbeeten ist problemlos möglich. Doch auch sie müssen sich auf ihrem Grundstück an bestimmte Vorschriften halten, die sich je nach Bundesland und Gemeinde unterscheiden.

„Viele Bebauungspläne der Gemeinden enthalten auch Festlegungen für die Gartengestaltung, teils in Form einer sogenannten Grünordnung“, so Michaela Rassat.

„Sie kann bestimmte Bepflanzungen verbieten oder vorschreiben. Zum Beispiel sind dann nur heimische Bäume erlaubt.“

Die Grünordnung kann auch die Erhaltung einer bestehenden Bepflanzung vorschreiben. Dann dürfen Hobbygärtner Rasenflächen oder Sträucher nicht einfach entfernen, um dort Gemüse anzubauen. Vorgeschrieben sein kann im extremen Fall sogar, auf welchen Flächen sie Rasen pflanzen müssen und wo Bäume stehen sollen. Erhältlich ist der Bebauungsplan beim jeweiligen Bauamt – oft ist er sogar online verfügbar. Auch Mieter eines Einfamilienhauses, denen die Nutzung des dazugehörigen Gartens erlaubt ist, müssen sich an diese Regelung halten. Wichtig: Möchten Mieter vorhandene Pflanzen entfernen, um beispielsweise Platz für ein Beet zu schaffen, brauchen sie zudem das Einverständnis des Vermieters.

Bei Bäumen Abstand einhalten

Wer sich dazu entschieden hat, Apfel-, Kirsch- und Birnenbäume in den Garten zu pflanzen, muss auf die richtige Platzwahl achten. „In einigen Bundesländern gibt es die sogenannten Nachbarschaftsgesetze“, so Rassat. Sie enthalten Vorgaben, wie nah Bäume, Sträucher und Hecken an einer Grundstücksgrenze gepflanzt werden dürfen.

„In Bayern gilt zum Beispiel für Bäume über zwei Meter Höhe ein Mindestabstand von zwei Metern zu Nachbars Grundstück. Kleinere Pflanzen, wie Sträucher oder Hecken unter zwei Metern Höhe, müssen einen halben Meter entfernt sein“, erläutert die Juristin von ERGO.

Hier steht die Regelung allerdings nicht in einem Nachbarschaftsgesetz, sondern im bayerischen Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB). Gartenbesitzer messen den Abstand bei Bäumen übrigens von der Stelle des Stammes, welcher am nächsten zur Grenze ist. Den Abstand zur Grenze sollten sie aber immer etwas größer wählen, denn Bäume wachsen und sind später nicht mehr einfach zu versetzen.

 Bauordnung fürs Gewächshaus

Wer gleich ein ganzes Gewächshaus aufstellen möchte, muss sich an die geltende Bauordnung des Bundeslandes halten. „Je nach Bundesland und Größe des Gewächshauses ist jedoch nicht zwingend eine Baugenehmigung notwendig“, so Michaela Rassat. In Bayern können Gartenbesitzer beispielsweise Gewächshäuser bis 75 Kubikmeter Rauminhalt ohne Genehmigung aufstellen – jedoch nicht im sogenannten Außenbereich der Gemeinde. In Niedersachsen sind es 40 Kubikmeter.

Aber Vorsicht: Örtliche Gemeinden können hierzu noch eigene Regelungen haben. Auch bei einem genehmigungsfreien Bauwerk müssen zum Beispiel immer noch die Vorgaben des Bebauungsplanes eingehalten und womöglich Abstandsregeln beachtet werden. Für Hobbygärtner gilt daher: Vorab gründlich informieren!

 Was gilt auf dem Balkon?

Wohnungseigentümer in Mehrfamilienhäusern müssen sich an die Teilungserklärung der Eigentümergemeinschaft oder die Hausordnung halten. „Diese können auch die Bepflanzung des Balkons regeln“, erläutert die ERGO Juristin. Mieter müssen Regelungen im Mietvertrag und der dazugehörigen Hausordnung beachten. „Wer Blumenkästen anbringen darf, kann davon ausgehen, dass darin auch das Anpflanzen von Tomaten, Erdbeeren, Kräutern oder Pflücksalaten erlaubt ist.“ Sind größere Veränderungen geplant, die optisch auffällig sind oder in die Bausubstanz eingreifen, sollten Mieter diese vorab mit dem Vermieter abklären.

Regeln im Gemeinschaftsgarten

Gibt es einen Gemeinschaftsgarten, der allen Hausbewohnern gleichermaßen zur Verfügung steht, gilt: Rücksicht auf die anderen Mieter nehmen. Um Streit mit den Mitmietern zu vermeiden, sollten sie sich untereinander absprechen. Michaela Rassat warnt: „Es ist nicht erlaubt, einen Teil des Gemeinschaftsgartens abzugrenzen, um dort beispielsweise ein Beet anzulegen. Denn dadurch wäre dieser Bereich für die anderen Mieter nicht mehr zugänglich.“

 Hühner im Garten?

Wer nicht nur eigenen Salat ernten, sondern auch frische Eier einsammeln möchte, plant im Garten vielleicht einen Hühnerstall. Ein solcher Bau muss mit dem zuständigen Bauamt abgeklärt sein. „Kleinere Ställe können unter Umständen ohne Genehmigung möglich sein“, weiß Rassat. Bei größeren Gehegen kann eine Baugenehmigung erforderlich sein. Bei beiden ist der Bebauungsplan der Gemeinde zu beachten. Ob ein Stall erlaubt ist, hängt häufig von der Gegend ab. In Wohngebieten gibt es andere Vorgaben als in Misch- oder Dorfgebieten.

Bei letzteren stehen die Chancen am besten, da sich die Bebauung meist an die Eigenart der näheren Umgebung anpassen soll. Mieter sollten zudem einen Blick in ihren Mietvertrag werfen, der die Tierhaltung regelt. Als letztes steht dann noch der Gang zum Veterinäramt an. Denn Hobbybauern müssen dort jedes Huhn registrieren und bei der Tierseuchenkasse anmelden. Zusätzlich besteht eine regelmäßige Impfpflicht.

Zu empfehlen ist allerdings vorab eine Absprache mit den Nachbarn – nicht jeder empfindet den frühmorgens krähenden Hahn als romantisch. Gerade im Wohngebiet ist schnell die Schwelle dessen überschritten, was sich der Nachbar an nicht ortsüblichen Lärmimmissionen noch gefallen lassen muss. Ist all dies geklärt, sollte frischen Frühstückseiern aus dem Garten nichts mehr im Weg stehen.