Wer betrunken mit dem E-Bike fährt, riskiert seinen Führerschein. Das macht ein Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen deutlich, bei dem einem Radfahrer mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,2 Promille die Fahrerlaubnis entzogen wurde.
Der E-Bike-Fahrer war unter Alkoholeinfluss in einen Unfall verwickelt. Eine daraufhin veranlasste Begutachtung ergab, dass zu erwarten sei, dass der Antragsteller künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Deswegen wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen, wogegen er einen Eilantrag stellte.
Das Verwaltungsgericht Aachen entschied, dass der Antragsteller ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. Denn Werte ab 1,6 Promille deuten nach dem aktuellen Stand der Alkoholforschung auf deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit hin.
Gutachter gegen Antragssteller
Die Gutachter hätten aufgrund der Angaben des Antragstellers zum früheren Alkoholkonsum nachvollziehbar dargelegt, dass er über einen gewissen Zeitraum einen missbräuchlichen Umgang mit Alkohol betrieben hat.
Seine Angaben zu dem nach dem Vorfall geänderten kontrollierten Alkoholkonsum (zwei Bier etwa zweimal pro Monat) seien nachvollziehbar als bagatellisierend eingestuft. Eine untersuchte Haarprobe ergab eine Konzentration von 59 pg/mg Ethylglucuronid (ETG).
Haarprobe: Äußerlicher Alkoholeinfluss?
Der Antragsteller hatte erklärt, dass die bei der Haarprobe entnommenen Barthaare regelmäßig kosmetisch mit Haarwassern behandelt würden. Sein Barbier pflege den Bart regelmäßig alle zwei Wochen mit einem alkoholhaltigen Mittel.
Allerdings wird nach einer Auskunft des Instituts für Rechtsmedizin Köln ETG als Stoffwechselprodukt in der Leber gebildet. Dazu müsse Ethanol im Körper zu ETG verstoffwechselt wurde. Dies setze voraus, dass Ethanol einmal im menschlichen Körper gewesen sein müsse. Ethanol lagere sich aber nicht einfach als ETG im Haar an, sondern müsse in Form von alkoholischen Getränken aufgenommen worden sein.
Beschluss vom 12. Dezember 2019 (Verwaltungsgericht Aachen, Az: 3 L 1216/19)
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