Das Landgericht München urteilte, dass das Vergleichsportal Check24 nicht mit den sogenannten „Jubiläumsdeals“ für eine Rückerstattung der Beiträge beim Abschluss einer Versicherung werben durfte.
Die Jubiläumsdeals wurden im Jahr 2018 zum 10. Geburtstag des Vergleichsportals angeboten. Geklagt hatte der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK).
Der Verband hat damals das Unternehmen wegen Verletzung des gesetzlichen Sondervergütungsverbotes zunächst abgemahnt und – weil keine Unterlassungserklärung seitens Check24 erfolgte – verklagt.
Nach Auffassung des BVK verletzte damit Check24 das gesetzliche Sondervergütungsverbot, indem es Kunden bei einem neuen Versicherungsabschluss die Auszahlung von bis zu zwölf Monatsprämien versprach.
Die Erstattung fand durch die Check24-Konzernmutter statt und nicht durch die Versicherungsvermittlungsgesellschaften der Check24-Gruppe. Doch das Versicherungsaufsichtsgesetz ahndet in § 48 b und in § 34d Absatz 1 Satz 6 Gewerbeordnung bereits das Versprechen von Sondervergütungen, unabhängig davon, wer die Sondervergütung auszahlt, um Verbraucher nicht zu einem für sie unangemessenen Versicherungsabschluss zu motivieren.
Dieser Ansicht folgte nun auch das Landgericht München. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig ist und Check24 prüft jetzt, ob es Berufung eingelegt. Wenn das Urteil rechtskräftig wird, wäre es Check24 nicht erlaubt, solche sowie auch ähnlich Aktionen durchzuführen.
Michael H. Heinz, BVK-Präsident, dazu:
„Mit diesem Urteilsspruch haben wir für den Verbraucher- und Vermittlerschutz einen wichtigen Sieg errungen. Das Gericht hat Check24 untersagt, solche gesetzeswidrigen Aktionen zukünftig durchzuführen. Damit hat der BVK sein Klageziel erreicht.“
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