Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem am 05. Dezember 2019 veröffentlichten Urteil bestätigt, dass der Verkauf von Kapitallebensversicherungen von der Umsatzsteuer befreit bleibt. Damit war die Revision eines Policenankäufers gegen ein Urteil des Münchener Finanzgerichts von 2017 erfolgreich.
In die Entscheidung des BFH ist eingeflossen, dass der Versicherungsnehmer beim Verkauf der Lebensversicherung weiter am Risikoanteil partizipiert, denn im Unterschied zur Kündigung bleibt für die Hinterbliebenen ein Rest-Todesfallschutz erhalten. Wenn der Ankäufer Policen zur Refinanzierung weiter veräußert, ist dies steuerlich als begünstigtes Finanzgeschäft einzustufen. Dem Zweitmarkt wäre, so die Begründung des V. Senats, mit Besteuerung die Geschäftsgrundlage entzogen worden.
Wichtiger Aspekt des Verbraucherschutzes vom Gesetzgeber bis dato nicht berücksichtigt
Der Bundesverband Vermögensanlagen im Zweitmarkt für Lebensversicherungen (BVZL) fordert seit langem eine gesetzliche Hinweispflicht auf den Zweitmarkt mit in das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) aufzunehmen. Policen Direkt als Mitgliedsunternehmen unterstützt diese Pläne, denen der Gesetzgeber in seinen bisherigen Entwürfen bis dato nicht gefolgt ist, aktiv.
Aufgrund der fehlenden Hinweispflicht kennen deutsche Verbraucher den Zweitmarkt nicht und verschenken neben dem Rest-Todesfallschutz auch 2018 etwa 80 Millionen Euro, weil sie ihre Lebensversicherung stornierten, statt zu verkaufen. Zu diesem Ergebnis kommt man unter der Annahme, dass lediglich 20 Prozent der stornierten Verträge zweitmarktfähig gewesen wären und bei Verkauf etwa drei Prozent mehr als bei der Kündigung erzielt hätten. Tatsächlich im Zweitmarkt landeten auch 2018 nur 2,2 Prozent gemessen am Stornovolumen von 12,3 Milliarden Euro.
Policen, die älter als 10 Jahre sind, erzielen in der Regel einen Verkaufspreis deutlich über dem Rückkaufswert des Versicherers. Neben dem Verkauf einer Police können Versicherte ihre Lebensversicherungen natürlich auch beleihen.
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