Eine Werkstatt, die das Auto eines Kunden über Nacht auf dem öffentlich zugänglichen Kundenparkplatz abstellt, weil sie keine andere Möglichkeit hat, haftet nicht für Schäden durch Fremde. Dies entschied das Landgericht Saarbrücken.
Ein Mitarbeiter einer Autowerkstatt hatte das Cabrio eines Kunden zur Durchsicht abgeholt. Weil auf dem abschließbaren Werkstatthof kein Parkplatz mehr war, wurde das Fahrzeug auf dem Kundenparkplatz abgestellt. Dort wurde es von einem Unbekannten beschädigt.
Daraufhin wollte der Kunde den Schaden in Höhe von 2.000 Euro ersetzt haben, da er in der Obhut der Werkstatt entstanden war. Die Werkstatt berief sich jedoch darauf, dass ein Unbekannter den Schaden verursacht habe und lehnte die Zahlung ab.
Werkstatt muss keine besonderen Sicherheitsvorkehrungen treffen
Das Landgericht Saarbrücken entschied, dass der Fahrzeughalter keinen Anspruch auf Schadenersatz hat. Denn die Werkstatt ist nicht dazu verpflichtet, abgestellte Autos permanent zu überwachen. Auch muss sie diese nicht auf einem abgeschlossenen Parkplatz parken. Wenn der verschließbare Werkstatthof voll ist, dürfen sie Kundenfahrzeuge auch auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz abstellen, ohne ihre Sorgfaltspflicht zu verletzen.
Die Werkstatt muss nur bei „außergewöhnlich wertvollen“ Fahrzeugen besondere Sicherheitsvorkehrungen treffen, wozu das Cabrio nach Ansicht des Gerichts nicht zählt. Da der Fahrzeughalter auch nicht beweisen konnte, dass der Mitarbeiter den Schaden verursacht hatte, gab es keine Grundlage für einen Schadenersatzanspruch.
Urteil vom 22. März 2019 (Landgericht Saarbrücken, Az. 13 S 149/18)
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