Ratenzahlung der Mietkaution

Wolfgang Müller, Rechtsexperte bei der IDEAL Versicherung, klärt Sie auf.

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Neuer Job, erste neue Wohnung mit dem Lebenspartner/in, Veränderungen können schön, anstrengend und fordernd zugleich sein. Zudem sind Umzüge sind meist teuer und dann ist da noch die Mietkaution.

Viele gehen noch immer davon aus, dass diese sofort fällig und einzubezahlen ist. Nicht zu vergessen, dass der Vorvermieter die hinterlegte Kaution erst noch frei geben und dies auch schriftlich erklären muss. In den meisten Fällen dauert das länger als gewünscht. Aber was, wenn der neue Vermieter auf der sofortigen Zahlung der Mietkaution besteht und es mit der sofortigen Überweisung nicht klappt?

„Mieter haben ein Recht darauf, die Mietkaution auch in Raten zu zahlen“, weiß Wolfgang Müller, Leiter Recht bei der IDEAL Versicherung.

Gemäß § 551 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darf der Mieter die Kaution in drei gleich großen monatlichen Teilzahlungen begleichen, wobei die erste Rate mit Beginn des Mietverhältnisses fällig wird. Die weiteren Teilzahlungen müssen dann mit den beiden darauffolgenden Mietzahlungen geleistet werden. Wenn der Vermieter eine Ratenzahlung untersagt oder eine Einmalzahlung in den Mietvertrag schreibt, so ist dies unwirksam. Besteht er dennoch auf eine Einmalzahlung, sollten Mieter zunächst versuchen, sachlich zu erläutern, dass dies rechtlich unzulässig ist, und ihm versichern, dass sowohl die Teil- als auch die Mietzahlungen immer fristgerecht erfolgen werden.

Der IDEAL-Experte weist darauf hin:

Häufig verweigern Vermieter die Ratenzahlung, da sie Angst vor einem finanziellen Risiko haben.

Lenkt der Vermieter dennoch nicht ein, hilft in den meisten Fällen nur der Weg zu einem Rechtsanwalt.

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