Nachdem der Versicherer einem Verbraucher, der seinen Rentenversicherungsvertrag wegen einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung rückabwickeln wollte, mitgeteilt hatte, dass dies nicht möglich sei, mahnten die Verbraucherschützer aus Hamburg den Versicherer wegen Irreführung ab.
Unterlagen zufolge erhielt der Kunde ein Schreiben des Versicherers mit folgendem Inhalt: „Der Bundesgerichtshof war in den verhandelten Fällen von einer unzureichenden Belehrung über das Widerspruchsrecht ausgegangen. Das trifft nach unserer Auffassung für den hier vorliegenden Vertrag nicht zu. Ein Widerspruch ist nach unserer Ansicht nicht mehr möglich. Wir lehnen es daher ab, die Versicherung von Beginn an aufzuheben.“
Die Versicherungsexperten der Verbraucherzentrale Hamburg kamen nach Prüfung der Vertragsunterlagen jedoch zu dem Schluss, dass die Widerspruchsbelehrung sehr wohl fehlerhaft gewesen ist. Zum einen sollte der Verbraucher laut Belehrung seinen Widerspruch nur per Brief erklären können, doch auch eine E-Mail ist zulässig. Zum anderen fehlte in der Belehrung ein zwingender Hinweis darauf, dass zur Wahrung der Widerspruchsfrist die rechtzeitige Absendung des Widerspruches genügt. Auch der Bundesgerichtshof (BGH) hatte diese beiden Punkte beanstandet.
Christian Biernoth von der Verbraucherzentrale Hamburg:
„Die Urteile des Bundesgerichtshofs zum Widerspruch sind der Versicherungsbranche selbstverständlich bekannt. Dennoch werden Verbraucher einfach abgewimmelt. Es wäre schön, wenn alle Versicherungsgesellschaften die Rechtsprechung des BGH endlich umsetzen würden. Immerhin liegt die Grundsatzentscheidung der Richter nun schon fünf Jahre zurück.“
Die Generali Lebensversicherung AG reiht sich nach der Allianz Lebensversicherungs-AG, der Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG und der Neue Leben Lebensversicherung AG als vierter großer Versicherungskonzern in die Liste derer ein, die von der Verbraucherzentrale Hamburg wegen unberechtigter Ablehnungen eines Widerspruches abgemahnt wurden.
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