Steuerersparnis durch Mildtätigkeit oder Religion – oder Steuerhinterziehung-Deluxe

Steuerersparnis durch Mildtätigkeit oder Religion – oder Steuerhinterziehung-Deluxe
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Bis zu mehr als 360 Milliarden Euro haben Deutsche in Steueroasen bis heute angelegt, wie Professor Gabriel Zucman jüngst ermittelte. Der allseits gepriesene Weg des Ankaufs von Steuer-CDs mit angeblich massenhaften Selbstanzeigen stellt indes auch nur eine Spitze des Eisbergs dar. Der von Finanzministern gepriesene Weg „automatischer Meldungen aus dem Ausland“ betrifft bisher mindestens Zinserträge und bestenfalls alle Kapitalerträge – nur der natürlichen Personen. Neben den sogenannten Tarnkonstrukten, hinter denen sich natürliche Personen verbergen können, gibt es weitere seit Jahrzehnten erprobte und bewährte Ausweichstrategien.

Gemeinnützigkeit in Europa hilft Steuern zu senken oder zu hinterziehen

Insbesondere religiöse und mildtätige Organisationen im EU-Ausland und in der Schweiz arbeiten gerne mit Großspendern zusammen. Dies lässt sich durchaus legal darstellen, als ernsthaft gemeinte Spende – etwa an eine Stiftung mit Sonderausgabenabzug bis zu 1 Millionen Euro je Ehegatten innerhalb von 10 Jahren.

Mancher Mittelständler schafft sich durch eine eigene Stiftung eine Aufgabe für den Lebensabend, um mittelbar sein Unternehmen zu promoten oder um der Gesellschaft etwas zurück zu geben. Vielfach wird darin ein Stück bürgerliches Engagement für die Gemeinschaft gesehen.

Gute Geschäfte mit dem Kloster

Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala
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Dort wo es keine Kirchensteuer gibt, sind beispielsweise Klöster auf Zuwendungen von Geschäftspartnern dringender angewiesen. Das Geschäftsmodell ist bestechend und beginnt mit einer ersten Zahlung von sagen wir mal 20.000 Euro gegen eine entsprechend hohe Spendenquittung, etwa für einen sogenannten Sonderausgabenabzug. Dies führt bei 50 Prozent Steuerbelastung zu einer Steuergutschrift von 10.000 Euro. Der effektive Aufwand für den Stifter oder Spender liegt damit nach Steuern bei ebenfalls 10.000 Euro.

Von den 20.000 Euro darf das Kloster im Ausland jedoch nur 10 Prozent behalten, trotz 10-fach höherer Spendenquittung, einer schriftliche Lüge – aber keiner im Strafrecht falschen Urkunde. Weitere 10 Prozent müssen vielfach an den Vermittler derartige Geschäfte üblicherweise bezahlt werden.

Der Rest, also 80 Prozent, sprich 16.000 Euro, werden refundiert, also über ein Steuer-neutrales Konto oder einen Treuhänder wieder an den Spender erstattet. Damit hat der Spender die 10.000 Euro an Aufwand nach Steuern, also Verzicht auf verfügbares Nettoeinkommen, am Ende erst mal 16.000 Euro Steuer-neutrales Geld generiert.

Optimierung mit Dreistigkeit

Üblicherweise stellten ausgewählte mildtätige oder religiöse Einrichtungen dafür, um 2.000 Euro am Ende behalten zu dürfen, durchaus auch Spendenquittungen über 100.000 Euro aus. So werden dann 46.000 Euro Steuer-neutrales Geld generiert. Dies folgt bei 50 Prozent Steuerlast aus der Spendenquittung, also einer Steuergutschrift von € 50.000 zuzüglich der Rückzahlung von 16.000 Euro und abzüglich der Ausgabe von 20.000 Euro, als tatsächlich geleistet Überweisung an die religiöse oder mildtätige Organisation.

Diese modellhafte Gestaltung hatte sich bei Konzernen bereits in den 70er-Jahren etabliert und wurde durch einen Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages öffentlich bekannt. Das Steuer-neutrale Geld kam verschiedenen Parteien als Spenden zugute. Teilweise ohne abermaligen Spendenabzug, insbesondere weil diese nachfolgenden Zuwendungen steuerlich der Höhe nach nicht mehr eingebracht werden konnten.

Mildtätigkeit im Inland?

Tarnkonstrukte, vermittelt über Finanzhäuser im In- und Ausland, bergen die Gefahr in sich, dass sie eines Tages auf gekauften CD-ROMs oder in „Offshore-Leaks“ auftauchen. Derartige Risiken lassen sich auch im Inland vermeiden, indem eine religiöse oder mildtätige Körperschaft, ein entsprechender Verein beziehungsweise Stiftung einbezogen wird. Dies hat für den Spender den Vorteil, dass es üblicherweise aus Respekt vor Mildtätigkeit und Religion keinerlei Verdacht gibt.

Zudem sind derartige Organisationen hinsichtlich ihrer Finanzen vielfach intransparent, ohne öffentliche Kontrolle, nach gerade speziellen Bereichen nicht öffentlich, also geheim. Kommt es dort oder bei angeschlossenen Einrichtungen zu Hinterziehungen, kann staatliches Wohlwollen als sicher gelten.

Fundraising per Leibrente

Dipl.-Math. Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungs-mathematik
Dipl.-Math. Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungsmathematik

Eine in Deutschland vorkommende, aber insbesondere auch im Ausland übliche Methode des Fundraising für wohltätige Stiftungen, zum Beispiel auch dem Bereich des Tierschutzes, ist die Entgegennahme von Stiftungsgeldern gegen Spendenquittung und zusätzlicher Zusage einer Leibrente. Für den Spender bedeutet dies Gutes tun, für das Alter vorsorgen und Steuern sparen in einem. Die Höhe der Leibrente kann bezogen auf die Stiftungseinlage jederzeit mit der für den gleichen Beitrag gebotenen gewöhnlichen privaten Rentenversicherung bei Pfefferminzia Lebensversicherung und Co. mithalten. Beide sind nur mit dem niedrigen Ertragsanteil zu versteuern.

Doch während der Lebensversicherungsbeitrag dann nicht steuerabzugsfähig ist, stellt die Stiftung oder der Tierschutzverein eine Spendenquittung über teils mehr als die Hälfte der Stiftungseinlage aus. Dies ist völlig legal, denn die Gegenleistung der Stiftung in Form der zugesagten Leibrente wird steuerlich sehr niedrig bewertet. Das gleiche funktioniert auch bei der Stiftung eines Hauses gegen Zusage eines lebenslangen Wohnrechts und wenn es geht sogar noch zusätzlich einer Leibrente. Freilich wird man gut daran tun, dies zunächst einmal versicherungsmathematisch sachverständig durchkalkulieren zu lassen, damit niemand draufzahlt. Für gemeinnützige Vereine und Stiftungen stellt dies eine interessante Möglichkeit dar, um Spendengelder zu akquirieren.

Von Dr. Johannes Fiala, RA (München), VB, MBA Finanzdienstleistungen (Univ.), MM (Univ.), Geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), LB (Univ.), Bankkaufmann (www.fiala.de) und

Dipl.-Math. Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungsmathematik (Diethardt), Aktuar DAV, öffentlich bestellt und vereidigt von der IHK Frankfurt am Main für Versicherungsmathematik in der privaten Krankenversicherung (www.pkv-gutachter.de).

 

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