Für Bareinzahlungen und Barauszahlungen am Bankschalter dürfen Banken und Sparkassen Entgelte verlangen, urteilte der Bundesgerichtshof.
Damit müssen Bankkunden keine bestimmte Anzahl von unentgeltlichen Barein- und Barauszahlungen eingeräumt werden.
Extra-Kosten für Schalter
Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. mit dem Anliegen, dass die beklagte Sparkasse in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis für Bareinzahlungen und Barabhebungen am Bankschalter kein Entgelt mehr vorsehen darf.
Die beklagte Sparkasse bietet entgeltliche Giroverträge in unterschiedlichen Gestaltungen an. Bei dem Vertragsmodell "S-Giro Basis" verlangt sie – bei einem monatlichen Grundpreis von 3,90 Euro – in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis für die Leistung "Beleghafte Buchungen und Kassenposten mit Service, je Buchung" ein Entgelt von 2 Euro. Bei dem Vertragsmodell "S-Giro Komfort" mit höherem monatlichen Grundpreis beträgt das Entgelt für dieselbe Leistung 1 Euro.
Bareinzahlungen sowie Barabhebungen am Geldautomaten sind bei jedem Vertragsmodell im Grundpreis inklusive.
Freipostenregelung gefordert
Der Kläger hält solche Entgeltklauseln für Bareinzahlungen und Barauszahlungen am Bankschalter für unwirksam, wenn nicht durch eine sogenannte Freipostenregelung monatlich mindestens fünf Bareinzahlungen oder Barauszahlungen am Bankschalter "und/oder" am Geldautomaten entgeltfrei gestellt werden.
Urteil des BGH
Soweit der Kläger der Beklagten die Verwendung von Barein- und Barauszahlungsentgeltklauseln ohne angemessene Freipostenregelung generell, also unabhängig von der konkreten Ausgestaltung, verbieten lassen möchte, ist die Unterlassungsklage unbegründet.
Nach einer früheren Rechtsprechung unterlagen solche Entgeltklauseln sowohl im Verbraucher- als auch im Unternehmerverkehr der richterlichen Inhaltskontrolle und waren wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam, wenn sie keine angemessene Freipostenregelung vorsahen. Allerdings hat sich die Rechtsprechung hierzu geändert.
Höhe der Gebühren muss überprüft werden
Davon unabhängig unterliegen die von der Beklagten verwendeten Klauseln allerdings im Rechtsverkehr mit Verbrauchern im Hinblick auf die Höhe des vereinbarten Entgelts der richterlichen Inhaltskontrolle. Ob das von der Beklagten verlangte Entgelt von 1 Euro und 2 Euro im Rechtsverkehr mit Verbrauchern der Entgeltkontrolle standhält, hat das Berufungsgericht nicht überprüft.
Der Senat hat das Berufungsurteil deswegen insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Es sind nur solche Kosten umlagefähig, die unmittelbar durch die Nutzung des Zahlungsmittels, d.h. hier die Barzahlung, entstehen (sogenannte transaktionsbezogene Kosten). Gemeinkosten wie allgemeine Personalkosten und Kosten für Schulungen und Geräte, deren Anfall von dem konkreten Nutzungsakt losgelöst sind, sind dagegen nicht umlagefähig.
Urteil vom 18. Juni 2019 (Bundesgerichtshof, XI ZR 768/17)
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