Wenn ein Mieter die Haustürschlüssel dem Vermieter in den Briefkasten wirft, reicht dies nicht aus, denn der Vermieter muss Kenntnis von der Schlüsselrückgabe haben. Dies urteilte das Landgericht Krefeld.
Im vorliegenden Fall behaupteten die Mieter, sie hätten das Mietobjekt schon einige Wochen vor Ablauf der Kündigungsfrist geräumt und die Schlüssel mit einer Bezeichnung der Wohnung und mit der Angabe ihres Namens in einen Briefkasten der Vermieterin geworfen.
Allerdings gibt die Vermieterin an, dass sie niemals einen solchen Brief in einem ihrer Briefkästen vorgefunden hat und nicht von dem bereits erfolgtem Auszug gewusst. Deswegen klagte sie gegen die Mieter auf Herausgabe und Räumung der Mietwohnung.
Die Justiz verweigerte den Mietern wegen fehlender Aussicht auf Erfolg die Prozesskostenhilfe.
Das Landgericht Krefeld urteilte, dass es nicht ausreichend ist, die Schlüssel an die Vermieterin kommentarlos zu übersenden, damit sie Kenntnis vom Zugang der Schlüssel erlangt. Dies ist aber für eine Wohnungsrückgabe notwendig. Ziel der Rückgabe ist aber die Erlangung der freien Verfügungsgewalt über das Mietobjekt, die der Vermieter nur erlangen kann, wenn er etwas von der Rückgabe weiß. Im Zweifelsfall muss der Mieter die Schlüsselrückgabe nachweisen, was hier nicht der Fall war.
Urteil vom 27. Dezember 2018 (Landgericht Krefeld, Az. 2 T 28/18)
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