Wenn ein Autofahrer unerlaubt in einer mobilen Halteverbotszone parkt, muss er die Abschleppkosten auch dann übernehmen, wenn das nächstgelegene Verkehrsschild auf der anderen Straßenseite oder hinter ihm aufgestellt ist. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.
Der Fahrer hatte sein Auto in der Straße geparkt, in der eine mobile Halteverbotszone eingerichtet worden war, weswegen das Auto abgeschleppt wurde. Die Stadt forderte die Erstattung der Abschleppkosten in Höhe von rund 145 Euro. Der Autofahrer wehrte sich, weil er seiner Meinung nach die Schilder nicht hat sehen können.
Urteil: Schilder waren sichtbar
Durchschnittliche Kraftfahrer müssten die Verkehrsschilder schon mit einem raschen und beiläufigen Blick erfassen können. Dabei seien die Anforderungen an die Sichtbarkeit im ruhenden Verkehr niedriger als im fließenden Verkehr. Dem Fahrer wäre es zumutbar gewesen, das zehn Meter hinter seinem Auto aufgestellte Halteverbotsschild zur Kenntnis zu nehmen. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite seien ebenfalls Schilder aufgestellt gewesen, die er nach dem Aussteigen ohne weiteres hätte sehen können.
Urteil vom 26. Oktober 2018 (Verwaltungsgericht Koblenz, AZ: 5 K 782/18.KO)
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