Trennt sich ein Paar, das gemeinsam ein Haus gebaut hat, kann der Ex-Partner, der beim Bau erheblich mitgeholfen hat, eine Entschädigung verlangen. Um die Ansprüche gegenüber dem Grundstückseigentümer geltend machen können, kann die Einsicht in das Grundbuch notwendig sein.
Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 26. Juli 2018 (AZ: 34 Wx 239/18).
Im besagten Fall waren die Partner nicht miteinander verheiratet. Sie bauten gemeinsam ein Haus auf dem Grundstück, das die Frau angeblich von ihrem Großvater bekommen hat.
Nachdem sich das Paar getrennt hatte, wollte der Mann einen Ausgleich für die von ihm als Heizungsbauer und Sanitätsinstallateur erbrachten Arbeiten. Da er dies gegenüber dem Eigentümer geltend machen musste, verlangte er Auskunft, wer der Eigentümer des Grundstücks ist. Das Grundbuchamt lehnte den Antrag allerdings mangels rechtlichen Interesses ab.
Vor dem Oberlandesgericht hatte der Mann Erfolg. Das Grundbuchamt müsse ihm ein Einsichtsrechts in die Grundakten gewähren – zumindest dahingehend, wer Eigentümer des Grundstücks sei. Wäre seine ehemalige Partnerin die Eigentümerin, hätte er seine Arbeitsleistung tatsächlich an sie erbracht und könne einen Ausgleich von ihr verlangen. Dieses wirtschaftliche Interesse an der Auskunft, wer für das Grundstück als Eigentümer eingetragen ist, reicht aus, um einen Anspruch auf die Auskunft zu haben.
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