Wohnungseigentümer können den zwingenden Einbau und die Wartung von Rauchwarnmeldern durch die Gemeinschaft in allen Wohnungen auch dann wirksam beschließen, wenn dadurch Wohnungen einbezogen werden, in denen Eigentümer bereits Rauchwarnmelder angebracht haben. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Im Hinblick auf die nach § 49 Abs. 7 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) bestehende Pflicht zur Nachrüstung vorhandener Wohnungen mit Rauchwarnmeldern beschlossen die Wohnungseigentümer die Installation sowie die Wartung und Kontrolle von Rauchwarnmeldern für sämtliche Wohnungen durch eine Fachfirma.
Gemeinsame Anschaffung und Wartung
Dabei sollten die Anschaffungskosten aus der Instandhaltungsrücklage finanziert und die laufenden Kosten für die Wartung und Kontrolle über die Jahresabrechnung nach Miteigentumsanteilen umgelegt werden. Allerdings wollten die Kläger, die ihre Wohnungen bereits mit eigenen Rauchwarnmeldern ausgestattet haben, von der getroffenen Regelung ausgenommen werden.
Gerichtliche Entscheidungen
Nachdem bereits das Amtsgericht Mettmann und das Landgericht Düsseldorf in den Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatten, wollten die Kläger weiterhin erreichen, dass der angefochtene Beschluss für ungültig erklärt wird.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision zurückgewiesen. Die Wohnungseigentümer können den Einbau von Rauchwarnmeldern in allen Wohnungen beschließen. Die Beschlusskompetenz umfasst auch die Entscheidung über eine regelmäßige Kontrolle und Wartung der Rauchwarnmelder. Auch wenn nach § 49 Abs. 7 Satz 4 BauO NRW der unmittelbare Besitzer und nicht der Eigentümer die Betriebsbereitschaft sicherzustellen hat, hindert dies die Wohnungseigentümer aber nicht, eine einheitliche Wartung und Kontrolle der neu eingebauten Rauchwarnmelder durch eine Fachfirma zu beschließen.
Regelung "aus einer Hand" minimiert versicherungsrechtliche Risiken
Durch die einheitliche Anschaffung und die einheitliche Regelung der Wartung und Kontrolle kann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ein hohes Maß an Sicherheit gewährleisten und sicherstellen, dass die Rauchwarnmelder den einschlägigen DIN-Normen entsprechen und durch qualifiziertes Fachpersonal installiert und gewartet werden.
Urteil vom 7. Dezember 2018 (Bundesgerichtshof, V ZR 273/17)
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