Private Vorsorge mit dem „Pflege-Bahr“!?

Stolperfalle „Pflege-Bahr“

Mit dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz hatte der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1.1.2013 die staatlich geförderte ergänzende Pflegeversicherung eingeführt, die nach ihrem Initiator, dem früheren Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr, auch als „Pflege-Bahr“ bezeichnet wird.

Der vom Gesetzgeber ausgelobte Förderbeitrag von 5,00 Euro im Monat sollte die Bürger zur eigenverantwortlichen Absicherung des Pflegefallrisikos beziehungsweise der damit verbundenen Kosten motivieren.

Voraussetzungen für die Förderung privater Vorsorgemaßnahmen sind dabei das vollendete 18. Lebensjahr und ein Eigenbeitrag des Versicherten von mindestens 10,00 Euro im Monat. Aufgrund des gesetzlich vorgeschrieben Kontrahierungszwangs und der Zulagenförderung wurden vier Millionen Bestandsverträge innerhalb von fünf Jahren prognostiziert. Von dieser Bestandsgröße ist die deutsche Versicherungswirtschaft allerdings noch weit entfernt.

So bezifferte der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. in seinem Zahlenbericht für das Jahr 2017 den Gesamtbestand von staatlichen geförderten Pflegeversicherungen mit gerade einmal 834.000 Verträgen.

Bei der Vermittlung von staatlichen geförderten Pflegeversicherungen sollte der Vermittler vor allem beachten, dass der Vorsorgebedarf für den Fall einer ambulanten pflegerischen Versorgung in der Mehrzahl der Fälle nur sehr eingeschränkt und für den Fall einer vollstationären Pflege des Versicherten nur höchst mangelhaft abgebildet werden kann.

Wesentliche Faktoren

Die Begründung findet sich mit wichtigen sozialrechtlichen Änderungen, die der Gesetzgeber mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz umgesetzt hat. So wurde für die vollstationäre Pflege ein einrichtungseinheitlicher Eigenanteil normiert, das heißt Versicherte der Pflegegrade 2 bis 5 müssen den gleichen Betrag zu ihren Pflegekosten zuzahlen. Diese Regelung bedarf, vor allem mit Blick auf eine Ergänzung des persönlichen Versicherungsschutzes mit einer privaten Pflegezusatzversicherung, einer weitergehenden Betrachtung:

  • Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil gilt nur für das jeweilige Pflegeheim, d.h. in anderen vollstationären Pflegeeinrichtungen können andere Zuzahlungsbeträge aufgerufen werden.
  • Die sogenannten „Hotelkosten“, das heißt. die Aufwendungen für die Investitionskostenpauschale, Unterkunft und Verpflegung, muss der Versicherte in vollem Umfang tragen.

Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil ist kein festgeschriebener Betrag und somit sind Änderungen bei der Höhe der Zuzahlung des pflegebedürftigen Versicherten möglich.

 

Ein Beitrag von Alexander Schrehardt, Geschäftsführer der Consilium Beratungsgesellschaft für betriebliche Altersversorgung mbH und AssekuranZoom GbR.

Stolperfalle „Pflege-Bahr“

„Pflege-Bahr“ auf einen Blick

Nachfrage mit angezogener Handbremse

 

Bilder: (1) © Andrey Popov / fotolia.com (2) © experten-netzwerk GmbH