Es lohnt sich, sich mit der Rechtsform seines eigenen Vermittlerunternehmens intensiv zu beschäftigen. Das machen aber noch zu wenige und vergessen dabei die Risiken einer ungeeigneten Rechtsform im Haftungsfall oder beim Unternehmensübergang.

Viele Versicherungsvermittler beginnen ihre berufliche Tätigkeit als Einzelkaufmann oder sie schließen sich mit Gleichgesinnten zu einer GbR zusammen. Oft verwenden die Beteiligten auf die Wahl der geeigneten Rechtsform kaum oder wenig Zeit. Der Start in die eigene berufliche Selbständigkeit steht oftmals im Vordergrund und so wird diejenige Rechtsform gewählt, welche am einfachsten umzusetzen ist und kein Stammkapital erfordert. Ist das eigene Unternehmen erst einmal gegründet, so überwiegen schnell die Anforderung des beruflichen Alltags und man widmet sich kaum noch der rechtlichen Organisationsform des Unternehmens.
Dass sie ihr Vermittlungsunternehmen in der „falschen“ Rechtsform betreiben, bemerken viele Vermittler daher leider oftmals erst, wenn es zu spät ist. Mögliche Szenarien sind dabei sowohl Haftungsfälle wegen angeblich fehlerhafter Beratung oder auch ein Übergang des eigenen Unternehmens (z.B. wegen Veräußerung oder aber im Todesfall).
Szenario Haftungsfall
Im Haftungsfall besteht bei einem Einzelkaufmann oder einer Personengesellschaft regelmäßig eine Durchgriffmöglichkeit des Kunden auf das gesamte private Vermögen des Vermittlers. Dabei kommt es oftmals nicht einmal darauf an, ob der Vermittler selbst die fehlerhafte Beratung durchgeführt hat oder jemand drittes. Als Einzelunternehmer oder als Gesellschafter einer Personengesellschaft haftet er regelmäßig für sämtliche Verbindlichkeiten des Vermittlungsunternehmens – unabhängig davon wie diese begründet wurden. Eine juristische Person (zum Beispiel GmbH) oder aber auch eine GmbH & Co. KG schützen hingegen das eigene Privatvermögen vor einem Zugriff der Gläubiger.
Szenario Unternehmensübergang
Viele Vermittler schieben die Übergabe des eigenen Unternehmens an einen Nachfolger meist bis zum letzten Moment auf. Oftmals stellen sie dann leider fest, dass eine Übertragung des eigenen Vermögens eben doch nicht so einfach ist, wie von ihnen gedacht. Als Einzelkaufmann können Vermittler zwar ihr „Unternehmen“ als Ganzes veräußern, die Vollziehung dieses Vertrages erfolgt jedoch im Wege der Übertragung einer Vielzahl von Einzelrechten. Dies ist oftmals schwierig, da Vertragspartner (zum Beispiel Versicherer) ein Mitspracherecht haben und natürlich auch der Datenschutz gewährleistet werden muss.
Rechtlich einfacher zu lösen ist die Thematik daher, wenn man das eigene Unternehmen im Wege eines Share-Deals, also durch Übereignung von Gesellschaftsanteilen übertragen kann. Hier ändert sich nämlich nur die Zusammensetzung der Gesellschafter, nicht jedoch die Gesellschaft als solches, welche regelmäßig unverändert fortbesteht und alle Rechte und Pflichten in sich vereinigt. Dritte (zum Beispiel Kunden und Versicherer) müssen daher einem solchen Share-Deal regelmäßig nicht zustimmen und auch der Datenschutz ist einfacher zu handhaben.
Vermittler sollten sich daher rechtzeitig die Frage stellen, ob die aktuelle Rechtsform ihres Unternehmens die richtige für sie ist. Ansonsten empfiehlt es sich rechtlich unbedingt zu handeln, bevor es zu spät ist. Hierbei können sie auf das Umwandlungsgesetz zurückgreifen, in dessen Rahmen Unternehmen von der aktuellen in die gewünschte Rechtsform gelangen können.
Bilder: (1) © Sergey Nivens / fotolia.com (2) © Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB
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