Falscher Steuermeldung des Versicherers erfolgreich widersprechen

Das Finanzgericht Münster (FG, Urteil vom 30.01.2018, Az. 5 K 3324/16 E) entschied kürzlich, dass eine vor Altersrentenbeginn endende Berufsunfähigkeitsrente nicht entsprechend einer Basisrente zum größten Teil, sondern mit weit weniger als der Hälfte zu versteuern ist. Denn sie ist wie bei sonstigen (Renten-)Einkünften nur mit dem geringen Ertragsanteil steuerlich als Einkommen zu erfassen. Das Finanzamt hingegen hatte sich wiederholt auf die inhaltlich unzutreffende elektronische Übermittlung des Lebensversicherers berufen.

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Falsche elektronische Übermittlung des Versicherungsträgers führt zur Steuerverkürzung

cms.imxgy.x Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwaltskanzlei Fiala

Der Bundesfinanzminister (BMF-Schreiben vom 19.08.2013 und vom 10.01.2014, BStBl. I 2013, 1087 bzw. BStBl. I 2014, 70) hatte bereits seit 2013 geäußert, dass der Prämienanteil für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ zur Basisrente) nicht wie Sonderausgaben großteils bei der reinen Basisrente in der Einkommensteuer abzugsfähig ist, wenn die BU-Rente planmäßig vor Beginn der Altersrente endet. Oder etwa, wenn deren Prämienanteil höher als die Hälfte ist.

Gleichwohl hatte der Versicherer (VR) die Prämien der BUZ mitgezählt und somit überhöht gemeldet, sodass es jahrelang zu einem überhöhten Sonderausgabenabzug kam. Der Frage einer Hinterziehung, ggf. in mittelbarer Täterschaft, war man – soweit aus dem Urteil erkennbar – bisher noch gar nicht nachgegangen. Er meinte dann wohl, deshalb die gezahlte Rente ebenso falsch melden zu sollen, damit sie zum Ausgleich zu hoch versteuert wird.

Richtig gestaltete BUZ-Rente ist lediglich mit dem Ertragsanteil zu versteuern

Endet eine BU-(Zusatz-)Versicherung planmäßig vor dem Beginn der – nicht unmittelbar anschließenden - Altersrente, so ist sie nicht wie eine (Basis-)Altersrente höher zu versteuern als nur mit dem niedrigen Ertragsanteil. Ihr Beitrag kann dann auch nicht großteils als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Und dies gilt eben auch, wenn durch einen Fehler des Versicherers der Beitrag der BUZ doch als Sonderausgabe dem Finanzamt gemeldet und steuerlich begünstigt wurde.

Falsche elektronische Übermittlung des Versicherungsträgers führt zu vielfach höherer Steuer

Auf den ersten Fehler (zu kurze BUZ-Leistung, fälschliche Meldung zum Sonderausgabenabzug) setzte der VR einen zweiten Fehler beim Rentenbezug oben drauf: nämlich die Meldung, die BU-Rente sei wie eine Basisrente und damit höher zu versteuern. Dem erteilte erst das FG auf Einspruch des Versicherten eine Absage, und bestätigte, dass nur ein Bruchteil zu versteuern ist, nämlich der sogenannte Ertragsanteil.

Es erscheint glaubhaft, dass VR wegen der Falschmeldung zur Prämienzahlung „absetzbar wie Sonderausgaben“ sich nun auch noch befleißigt sehen, als untauglichen „Reparaturversuch“ eine neuerliche Falschmeldung zur BU-Rentenzahlung „zu versteuern wie normale Basisrente“ abzusetzen. Offenbar kann sich der Versicherungsnehmer bzw. Steuerpflichtige weder auf die EDV-Meldungen des VR, noch auf die jederzeit zutreffende Behandlung bei der Steuerveranlagung verlassen.

Falsche Rentenbesteuerung auch bei der Basisrente?

cms.sulfq.x Dipl.-Math. Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungsmathematik

Es wird sich – auch über die BUZ hinaus bei der Altersrente – in vielen Fällen lohnen, die Voraussetzungen für die (volle?) Besteuerung der Basisrenten zu überprüfen. Denn wenn die strengen steuerlichen Voraussetzungen zum Sonderausgabenabzug nicht vorliegen, ist alles nur mit dem niedrigen Ertragsanteil zu versteuern, auch wenn der Versicherer fälschlich die Beiträge als Sonderausgaben gemeldet hatte und sie jahrelang zu hohen Steuervorteilen geführt haben.

Zertifiziert wird beispielsweise bei der Basis- bzw. Rürup-Rente nur das Produkt, § 5a AltZertG. Dies bedeutet jedoch gerade nicht, ob der jeweilige konkrete Einzelvertrag zum vollen Sonderausgabenabzug berechtigt ist. So kann es beispielsweise vorkommen, dass im Todesfall eine Kapitalauszahlung an Bezugsberechtigte oder Hinterbliebene vorgesehen wurde. Oder es wurde nur ein (nichtehelicher) Partner und kein Lebenspartner als Hinterbliebener vorgesehen. Oder der Vertrag ist übertragbar oder vererblich gestaltet, die Rente beginnt zu früh, oder kann sinken, oder es ist der falsche Versicherungsnehmer oder Beitragszahler vereinbart.

Genaue steuerliche Vertragsprüfung vermeidet zu hohe Rentenbesteuerung

In der Vergangenheit sind hier - ggf. zeitweise mit eventuell dann fehlerhafter Aufteilung von Versicherungsbeiträgen bzw. Prämien, sowie falscher Zuordnung der Rente - systematisch von Versicherern und unbesehen nach deren Meldung von der Finanzverwaltung Fehler gemacht worden. Diese haben, wie im Fall des FG Münster, sichtbar zu Weiterungen im Sinne anschließender, fehlerhafter Beurteilung geführt — mit teuren Auswirkungen für den Rentner. Es dürfte sich für Bezieher von (auch BU-)Privatrenten potenziell lohnen, die steuerliche Behandlung beim Finanzamt an Hand der eigenen konkreten Vertragsunterlagen, kritisch zu hinterfragen. Optimal erst im Rentenbezug unter Mitnahme vorher aufgrund der – nicht erkannten - Falschmeldungen des Versicherers erzielten Steuervorteile.

So werden BU-Renten oft zunächst im Leistungsfall auf bis zu einige Jahre befristet. Dann kann für diese Zeit und analog danach ein geringerer, der jeweiligen Dauer entsprechender Ertragsanteil, beim Finanzamt durchgesetzt werden, auch wenn der Versicherer einfach nur die planmäßige Gesamtdauer gemeldet hat. Lohnenswert kann auch die versicherungsmathematische Überprüfung der vom Versicherer ermittelten anteiligen Besteuerung und Sozialabgabenbelastung bei gemischt privat und als betriebliche Altersversorgung angesparten Renten- und Kapitalzahlungen sein. Einzelne Ausbilder bei Beamten-Finanzfachhochschulen halten bis zu mehr als 90 Prozent der Steuerbescheide für fehlerhaft.

Unzulässige Abführung von Sozialversicherung beim Versorgungswerk

Neben fehlerhafter steuerlicher Behandlung kann es auch dazu kommen, dass Beitragszahlungen oder Leistungen unzulässig mit Sozialabgaben belastet werden.  So behielt ein „Versorgungswerk“  auf Leistungen aus freiwilliger privater BU und/oder Rentensicherung bei GKV-Versicherten unzulässig Krankenkassenbeiträge ein – eine illegale faktische Doppelverbeitragung (BSG, Urteil vom 10.10.2017, Az. B 12 KR 2/16 R).

*Von Dr. Johannes Fiala, PhD, MBA Finanzdienstleistungen (Univ.), MM (Univ.), Geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Bankkaufmann (www.fiala.de)

und

Dipl.-Math. Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungsmathematik (Diethardt), Aktuar DAV, öffentlich bestellt und vereidigt von der IHK Frankfurt am Main für Versicherungsmathematik in der privaten Krankenversicherung (www.pkv-gutachter.de).

Bilder: (1) © olly / fotolia.com  (2) © Fiala  (3) © Schramm

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