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Beratungspflichten, Haftung, Deckungslücken am Beispiel der Elementarschaden-Versicherung
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) beziffert die versicherten Schäden der Flutkatastrophe im Juli auf rund 7 Milliarden Euro. Für ganz oder teilweise nicht versicherte Schäden käme indes auch die Einstandspflicht des häufig „betreuenden“ Versicherungsvermittlers in Betracht.
Weitreichende Versicherungsmaklerhaftung für Betreuungspflichtverletzung
Haftungsbegrenzung durch die bestehende Versicherungssumme des Versicherungsvertrages oder aus dem Maklervertrag? Das Besondere an der Entscheidung des LG Hamburg ist aber, dass der Maklerin eine Betreuungspflichtverletzung vorgeworfen wird, für die sie nach § 63 VVG haften soll. Rechtsanwalt Stephan Michaelis erläutert das Urteil.