Das Landgericht (LG) Saarbrücken entschied durch Urteil vom 17.05.2016 (Az. 14 O 152/15), dass die Suche nach Einsparmöglichkeiten bei bestehender privater Krankenversicherung (PKV) nicht auf den Nachweis oder die Vermittlung eines Versicherungsvertrages gerichtet ist, § 204 VVG. Daher handelt es sich um keine Maklerleistung, sondern verbotene Rechtsberatung. Der Vertrag mit dem Tarifwechselmakler ist daher nichtig, § 134 BGB. Ein Honorar steht ihm damit nicht zu. Für praktisch wohl recht ...