Das Bayerische Landessozialgericht (LSG München, Urteil vom 03.06.2016, Az. L 1 R 679/14) bestätigte die Feststellung der Versicherungspflicht eines Poolmaklers in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Poolmakler war bereits in der Vorinstanz unterlegen: „Mit Urteil vom 9. Mai 2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei auf Dauer und im Wesentlichen nur für die AG tätig. Die Kunden schieden als Auftraggeber aus, da der Kläger nicht Partei der von ihm über die AG vermittelten Verträge ...