Für die Wissenszurechnung kommt es bekanntlich darauf an, „in wessen Boot“ der Vermittler (§ 59 VVG) sitzt: Auf der einen Seite steht der Versicherungsagent, das „Auge und Ohr“ des Versicherers (VR). Beide sind vertraglich miteinander verbunden (§ 59 Abs. 2 VVG). Alles, was der Agent bei der Vermittlung sieht, fragt und hört wird dem VR zugerechnet (§§ 69, 70 VVG). Daher handelt es sich bei Fragen des Agenten um Fragen des Versicherers, was für die Rechte aus § 19 VVG von Bedeutung ist, da ...