Verbraucherschutz im Bauvertrag: Gericht erklärt zahlreiche Klauseln für unwirksam
Unklare Bauzeiten, problematische Zahlungspläne und weitreichende Änderungsvorbehalte: Mit diesen Vertragsklauseln musste sich ein Fertighausanbieter vor Gericht auseinandersetzen. In einem Verfahren des Bauherren-Schutzbundes erklärte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht zahlreiche Klauseln für unwirksam. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Der Bauherren-Schutzbund (BSB) hat vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht einen weitreichenden Erfolg im Streit um Verbraucherbauverträge erzielt. In einem Verfahren gegen die Danhaus Deutschland GmbH erklärte das Gericht mit Urteil vom 4. März 2026 insgesamt 60 Klauseln in vorformulierten Bauverträgen für unwirksam. Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Unterlassungsklage des BSB gegen insgesamt 63 Vertragsklauseln, die nach Auffassung des Verbands gegen Verbraucherschutzvorschriften verstoßen. Nach Angaben des BSB erkannte das Unternehmen im Verlauf des Verfahrens bereits 57 Klauseln als unwirksam an. „Mit der Unterlassungsklage bezwecken wir, für private Bauherren Rechtssicherheit zu erzielen. Das von uns für alle Verbraucherinnen und Verbraucher erstrittene Urteil führt auch am Markt insgesamt zu einer Verbesserung bei der Vertragsgestaltung durch Unternehmen“, erklärte Henrik Fork-Weigel, Geschäftsführer des Bauherren-Schutzbundes.
Streitpunkte: Bauzeit, Zahlungspläne und Leistungsänderungen
Die beanstandeten Vertragsklauseln betreffen zentrale Aspekte von Verbraucherbauverträgen. Dazu zählen insbesondere Regelungen zur Bauzeit, zu Zahlungs- und Sicherungsmechanismen sowie zu Änderungen des Bauvorhabens nach Vertragsabschluss. Nach Angaben des Prozessbevollmächtigten des BSB, Dr. Benjamin Berding, waren insbesondere Klauseln zur Bauzeit problematisch. Verbraucher müssten bei Vertragsabschluss klar erkennen können, wann ein Bauvorhaben beginnt und bis wann es fertiggestellt sein soll. In den beanstandeten Vertragsformulierungen sei die Bauzeit jedoch nicht hinreichend bestimmbar gewesen.
Auch der Zahlungsplan des Unternehmens stand in der Kritik. Nach den gesetzlichen Regelungen im Werkvertragsrecht gilt grundsätzlich das Prinzip: erst Leistung, dann Vergütung. Abschlagszahlungen sind zwar zulässig, müssen sich jedoch am tatsächlichen Baufortschritt orientieren. Nach Darstellung des BSB enthielten die Verträge jedoch mehrere Zahlungsraten, denen keine gleichwertige Gegenleistung gegenüberstand. Darüber hinaus beanstandete das Gericht Klauseln, die dem Unternehmen weitreichende einseitige Änderungen des Bauvorhabens ermöglicht hätten. Solche Änderungsvorbehalte seien mit dem gesetzlichen Leitbild des Verbraucherbauvertrags nur eingeschränkt vereinbar.
Signalwirkung für den Markt
Nach Einschätzung des Bauherren-Schutzbundes hat das Urteil über den Einzelfall hinaus Bedeutung für den gesamten Markt der Fertighausanbieter. Das Gericht habe deutlich gemacht, dass Bauverträge transparent und gesetzeskonform gestaltet sein müssen. „Verbraucher brauchen Klarheit bei Bauzeit, Kosten und Leistung“, erklärte Fork-Weigel. Urteile wie dieses könnten dazu beitragen, die Vertragsgestaltung in der Branche insgesamt zu verbessern.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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