Stellungnahmen des vzbv und BVK zur FinVermV

Sowohl der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (vzbv) als auch der Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) haben sich zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung geäußert.

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Die Verordnung legt fest, welche Regeln für Finanzanlagenvermittler bei der Beratung von Verbrauchern zur Geldanlage gelten. Gewerbliche Vermittler unterliegen in Deutschland nicht wie Banken und Sparkassen dem Wertpapierhandelsgesetz und damit direkt den Vorgaben der EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID II.

vzbv zur FinVermV

Der vzbv fordert, dass für Finanzanlagevermittler die gleichen Regeln wie für Banken und Sparkassen gelten müssen. Damit kritisiert er wiederholt die Umsetzung der EU-Finanzmarktrichtlinie MiFID II in Deutschland.

Dorothea Mohn, Leiterin Team Finanzmarkt im vzbv, dazu:

„Finanzanlagenvermittler und Banken beziehungsweise Sparkassen getrennt voneinander zu regulieren ist grundsätzlich falsch! Wir brauchen bei der Beratung und Vermittlung von Finanzanlagen eine einheitliche Regulierung und Aufsicht.“

Der vzbv begrüßt hingegen die Absicht der Bundesregierung, Finanzanlagenvermittler unabhängig von der Verordnung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht überwachen zu lassen.

BVK zur FinVermV

Grundsätzlich befürwortet der BVK die Verordnung. Michael H. Heinz, BVK-Präsident, dazu:

„Da viele Versicherungsvermittler auch als Finanzanlagenvermittler tätig sind, begrüßen wir, dass nun endlich Bewegung in die Regelung der Finanzanlagenvermittlung kommt, da die Vermittler noch immer nach dem alten Verordnungsstand arbeiten, obwohl mit der Umsetzung der MiFID II seit über einem dreiviertel Jahr ein neues Gesetz gilt.“

Auch als zielführend empfindet der BVK das Motiv der FinVermV, die Vermittler zu verpflichten, im bestmöglichen Kundeninteresse zu vermitteln, dabei Interessenkonflikte – auch im Hinblick auf die Vergütung – zu vermeiden und den Beratungsprozess zu dokumentieren.

Allerdings sieht der BVk die Telefonische Aufzeichnungspflicht als nicht praxistauglich an.

Michael H. Heinz sagt:

„Dieses sogenannte Taping bedeutet nicht nur immensen Aufwand und verursacht hohe Kosten, sondern es wirft auch nicht unerhebliche Fragen auf, so z.B. was noch aufzeichnungspflichtige Finanzanlagenberatung ist und wo z.B. eine nicht mehr aufzeichnungspflichtige Versicherungsvermittlung anfängt. Hier schießt der Referentenentwurf eindeutig übers Ziel hinaus und sollte überarbeitet werden.“

Zudem fordert der BVK Übergangsfristen, die den Vermittlern ermöglichen, die neuen Vorschriften praxisgerecht umzusetzen.

Bild: © alphaspirit / fotolia.com

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