Umfrage: Arbeitgeberzuschuss bei Betriebsrentenverträgen

Veröffentlichung: 10.10.2018, 05:10 Uhr - Lesezeit 5 Minuten

Ab 2022 müssen Arbeitgeber zu bestehenden Betriebsrentenverträgen einen Zuschuss zahlen. Doch dies lässt sich in den Unternehmen schwerer umsetzen, als sich der Gesetzgeber das vorgestellt hat, so eine Umfrage bei Versicherern, die von der bbvs Beratungsgesellschaft für betriebliche Versorgungssysteme in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Institut für Altersvorsorge (DIA) durchgeführt wurde.

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In der Umfrage wurde ermittelt, ob und wie die Versicherer bei Bestandsverträgen eine Aufstockung der Einzahlungen überhaupt zulassen.

Ja, nein, vielleicht

Nur wenige von den insgesamt 23 Gesellschaften, die auf die Fragen geantwortet haben, lassen in bestimmten Grenzen Erhöhungen in allen Tarifen für die Direktversicherung zu. Ein Versicherer lehnt in bestehenden Verträgen Beitragserhöhungen völlig ab und verweist auf Sonderkonditionen bei einem Neuvertrag für den Arbeitgeberzuschuss. Sechs Anbieter befinden sich noch in der Nachdenkphase oder machten überhaupt keine Angaben.

Bei den übrigen finden sich viele Einschränkungen und Bedingungen. Die meisten Unternehmen machen die Möglichkeit einer Erhöhung an der Tarifgeneration oder am Auflagejahr des Tarifes fest oder beziehen sich auf den jeweiligen Rechnungszins, ab dem noch eine Erhöhung möglich ist. Einige Versicherer lassen zwar eine Erhöhung im alten Tarif zu, aber zu neuen Rechnungsgrundlagen. Unter diesen Umständen gelten dann zwar die ungünstigeren neuen Rechnungsgrundlagen, zumindest entfallen aber die Stückkosten für einen Neuabschluss.

Karsten Rehfeldt, bbvs-Geschäftsführer, dazu:

„Arbeitgeber, die in der Vergangenheit mit der Einstellung neuer Mitarbeiter deren bestehende Direktversicherung übernommen haben, werden also mit einer Vielfalt von Bedingungen konfrontiert sein und müssen für jeden einzelnen Vertrag eine Lösung finden. Der Gesetzgeber hatte das Dilemma wohl schon ein wenig geahnt und im Betriebsrentenstärkungsgesetz festgelegt, dass der Zuschuss zusätzlich an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weitergeleitet werden muss.“

Diese Formulierung berücksichtige schon, dass in vielen Fällen Bestandsverträge gar nicht um die vorgeschriebenen 15 Prozent erhöht werden können, da die genutzten Tarife entweder schon geschlossen sind oder einen hohen Rechnungszins besitzen, zu dem die Versicherer wegen steigender Zinszusatzreserven gar keine Beitragserhöhungen mehr gestatten wollen.

Neuvertrag nicht immer sinnvoll

Häufig werden die Arbeitgeber gezwungen sein, für den vergleichsweise kleinen Zuschuss einen Neuvertrag abzuschließen.

Karsten Rehfeldt rät:

„Ob dies für den Arbeitnehmer wegen der neuerlichen Stückkosten, des aktuell niedrigen Rechnungszinses oder tariflicher Besonderheiten wie Mindestbeträge oder Mindestrenten überhaupt möglich beziehungsweise wirtschaftlich sinnvoll ist, muss im Einzelfall geprüft werden.“

Arbeitsrechtliche Lösung

Eine Alternative zur Aufstockung der Einzahlungen wäre die sogenannte arbeitsrechtliche Lösung. Dabei wird die Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers um die Höhe des Zuschusses des Arbeitgebers reduziert. Der Beitrag, der an den Versorgungsträger fließt, bleibt in der gleichen Höhe.

Der neue Arbeitgeberzuschuss sei einmal mehr ein Beweis dafür, dass gut gemeint nicht gleich gut gemacht bedeuten müsse, so Karsten Rehfeldt, und weiter:

„Der Zuschuss ist ein richtiger Schritt, um die Verbreitung der bAV gerade in kleinen und mittleren Unternehmen zu verbessern. Die Umsetzung jedoch, gerade im Bestand, stellt den Arbeitgeber vor enorme Anforderungen, die wahrscheinlich nur mit einer fundierten Begleitung durch einen Rechtsberater zu schaffen sein wird.“

Bild: © peshkova / fotolia.com

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