Lebensversicherer dürfen Bewertungsreserven kürzen

Veröffentlichung: 29.06.2018, 05:06 Uhr - Lesezeit 3 Minuten

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Bewertungsreserven in der Lebensversicherung mit einer Begründung von den Lebensversicherern gekürzt werden können.

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Damit ist die Neuregelung zur Beteiligung von Lebensversicherungskunden an Bewertungsreserven ihrer Versicherung verfassungsgemäß.

Geklagt hatte der Bund der Versicherten, der von dem beklagten Lebensversicherer die Auszahlung von Bewertungsreserven aus abgetretenem Recht des Versicherungsnehmers nach Ablauf einer kapitalbildenden Lebensversicherung forderte.

In dem Fall ging es um eine kapitalbildende Lebensversicherung, die zum 1. September 2014 planmäßig endete. Die Beklagte kündigte dem Versicherungsnehmer zum Vertragsablauf eine Versicherungsleistung in Höhe von 50.274,17 Euro an, wovon auf die Beteiligung an den Bewertungsreserven 2.821,35 Euro entfielen. Hinsichtlich der Beteiligung an den Bewertungsreserven wies die Beklagte darauf hin, dass diese gegebenenfalls auch niedriger ausfallen könnten.

Dem Versicherungsnehmer wurde dann die endgültige Versicherungsleistung in Höhe von 47.601,77 Euro mitgeteilt und erläuterte dies später unter Berufung auf ihren Sicherungsbedarf gem. § 153 Absatz 3 Satz 3 VVG dahin, dass auf die Bewertungsreserve ein Betrag von 148,95 Euro entfällt.

Der Bundesgerichtshof urteilte, dass die Neuregelung des § 153 Abs. 3 Satz 3 VVG nicht verfassungswidrig. Grund für die Änderung war, dass ein lang anhaltendes Niedrigzinsumfeld mittel- bis langfristig die Fähigkeit der Versicherer bedrohen würde, die ihren Kunden zugesagten Zinsgarantien zu erbringen. Im Einzelfall auftretende Härten führen nicht zur Verfassungswidrigkeit der Regelung insgesamt.

Sie stellt auch keine unzulässige Rückwirkung auf bereits abgeschlossene Lebenssachverhalte dar. Inhaltlich hat der Gesetzgeber ferner verschiedene Maßnahmen getroffen, die sowohl die Interessen der ausscheidenden Versicherungsnehmer als auch derjenigen, die ihre Verträge noch in der Zukunft fortführen, sowie diejenigen der Anteilseigner berücksichtigen.

Gleichwohl hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses hat nämlich keine Feststellungen zu der zwischen den Parteien streitigen Frage getroffen, ob die einfachrechtlichen Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Bewertungsreserve wegen eines Sicherungsbedarfs der Beklagten bestanden.

Urteil vom 27. Juni 2018 (Bundesgerichthof, IV ZR 201/17)

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