AfW-Umfrage zu Datenschutzbeauftragten
Die Datenschutz-Grundverordnung gilt für alle Mitgliedsstaaten verbindlich und ab dem 25. Mai 2018 unmittelbar. Eine der häufigsten und drängendsten Fragen ist die nach der Notwendigkeit eines Datenschutzbeauftragten. Der AfW ist der Frage nachgegangen, wie es bei Versicherungsmaklern ist.
Norman Wirth, Geschäftsführender Vorstand des AfW, erläutert:
„Hierzu haben wir sämtliche Landesdatenschutzbeauftragen der einzelnen Bundesländer in Deutschland angeschrieben. Wir baten um Mitteilung darüber, wie die behördliche Sicht auf ein Versicherungsmaklerunternehmen diesbezüglich ist.“
Ein Datenschutzbeauftragter ist für Unternehmen mit mehr als neun Mitarbeitern notwendig, die mit einer automatisierten Datenverarbeitung beschäftigt sind. Eine Pflicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten besteht aber auch – unabhängig von der Mitarbeiterzahl – wenn das betreffende Unternehmen regelmäßig besonders geschützte Daten (also etwa Gesundheitsdaten) verarbeitet.
Klare und nicht so klare Antworten
Bisher haben sechs Bundesländer geantwortet: Berlin, Brandenburg und Bayern haben sich klar gegen die Notwendigkeit eines Datenschutzbeauftragten ausgesprochen.
Andere Bundesländer wie Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern halten es zumindest für zweifelhaft, dass ein Datenschutzbeauftragter erforderlich ist. Eine generelle Beurteilung würde man jedoch nicht vornehmen und es käme auf den konkreten Einzelfall an. Damit bleibt die Möglichkeit etwas offen, ob ein Datenschutzbeauftragter für erforderlich gehalten wird.
„Umfangreich“ bietet Interpretationsspielraum
Ein Datenschutzbeauftragter ist auch dann notwendig, wenn von einer „umfangreichen Verarbeitung besonderer personenbezogener Daten (z.B. Gesundheitsdaten)“ ausgegangen wird. Dass Gesundheitsdaten regelmäßig in einem Maklerunternehmen erhoben, verarbeitet und auch weitergegeben werden, ist klar. Dass dies umfangreich ist, ist regelmäßig in einem durchschnittlichen Maklerunternehmen im Sinne der DSGVO nicht der Fall.
Norman Wirth dazu:
„Wir halten es daher grundsätzlich für nicht erforderlich, dass ein durchschnittlich aufgestelltes Versicherungsmaklerunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern einen Datenschutzbeauftragten bestellt.“
Bilder: © darren415 / fotolia.com
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