MiFID II: Auswirkungen auf Vermittler sind bereits spürbar
Die konkrete Ausgestaltung für Vermittler nach Paragraf 34f Gewerbeordnung steht zwar noch aus, aber Fondsplattformen (Depotbanken) unterliegen seit dem 3. Januar 2018 vollumfänglich den neuen Vorgaben der EU-Finanzmarktrichtlinie (MiFID II), was bereits jetzt Auswirkungen auf die Zusammenarbeit zwischen Banken und Vermittler hat.
Pflichten vertraglich abstimmen
Obwohl die Depotbanken keine Anlageberatung oder -vermittlung betreiben, müssen sie beispielsweise die neuen Anforderungen der MiFID II zur Kostentransparenz und zur Product Governance vollumfänglich beachten. Um sicherzustellen, dass durch die MiFID II von den Depotbanken neu geforderte Kundeninformationen auch beim Endkunden ankommen, müssen Banken die Vermittler, die im direkten Kontakt mit den Endkunden stehen, vertraglich in die Pflicht nehmen.
Die Depotbanken müssen nachweisen, dass jegliche von ihnen an Dritte (beispielsweise Vermittler) gewährten Zuwendungen dazu bestimmt sind, die Qualität der jeweiligen Dienstleistung für den Kunden zu verbessern. Nur wenn den Provisionszahlungen auch eine fortlaufende Qualitätsverbesserung für den Kunden gegenübersteht ist die Gewährung fortlaufender Vertriebsprovisionen durch die Depotbanken an die Vermittler gerechtfertigt.
Die Banken müssen für sämtliche gewährten Zuwendungen angeben, wie diese die Qualität, bezogen auf die für den betreffenden Kunden jeweils erbrachte Wertpapierdienstleistung, verbessern. Da ausschließlich die Vermittler wissen, wie die erhaltenen Zuwendungen tatsächlich verwendet werden, müssen die Depotbanken ihnen gewisse Nachweispflichten vertraglich auferlegen.
Neue Pflicht zur Zielmarktprüfung
Nach den Regelungen der MiFID II ist der Vertrieb von Finanzinstrumenten außerhalb des vom Hersteller festgelegten Zielmarktes in Einzelfällen grundsätzlich möglich. Allerdings ist beim Vertrieb außerhalb des Zielmarkts ein hoher Abstimmungsbedarf zwischen Depotbanken und Vermittlern vorhanden.
Darüber hinaus sind Verkäufe außerhalb des Zielmarkts in der Regel an den Hersteller zurückzumelden. Dies erfordert einen zusätzlichen Dokumentationsaufwand. Schließlich birgt der Vertrieb außerhalb des vom Hersteller festgelegten Zielmarktes noch nicht abschätzbare zivilrechtliche Haftungsrisiken.
Bild: © adam121 / fotolia.com
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