Ist der Rechnungszins verfassungswidrig?

Veröffentlichung: 24.10.2016, 10:10 Uhr - Lesezeit 3 Minuten

Der steuerliche Rechnungszins für die Bewertung von Pensionsverpflichtungen ist nach Auffassung von Experten verfassungswidrig. Daher tue der Gesetzgeber gut daran, sich mit diesem Thema auseinanderzusetzen und selbst den Weg für eine Neuregelung zu initiieren, bevor das Bundesverfassungsgericht dies zwingend einleiten wird.

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Diese Auffassung vertritt Thomas Hagemann, Chefaktuar beim Beratungsunternehmen Mercer Deutschland, gegenüber dem Deutschen Institut für Altersvorsorge (DIA). Dabei verweist er auf eine neue Studie, die sich ausführlich mit der Verfassungsmäßigkeit des Rechnungszinssatzes in der betrieblichen Altersversorgung beschäftigt.

Hagemann kritisiert somit:

Der Gesetzgeber hatte im Frühjahr 2016 als Reaktion auf die anhaltende Niedrigzinsphase eine Entlastung beim Rechnungszins für die Handelsbilanz nach HGB-Recht geschaffen. „Den konsequenten zweiten Schritt, den steuerlichen Rechnungszins an die Realität anzupassen, ist er (noch) nicht gegangen.“

Der HGB-Rechnungszins wird zum Jahresende voraussichtlich bei vier Prozent liegen. Für die Steuerbilanz müssen die Unternehmen jedoch nach wie vor sechs Prozent ansetzen. Die Differenz zwischen den beiden Zinssätzen liegt somit bei zwei Prozentpunkten.

Dadurch werden die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes für künftige Pensionsverpflichtungen künstlich kleingerechnet. Somit versteuern Unternehmen Gewinne, die es de facto gar nicht gibt.

DIA-Sprecher Klaus Morgenstern erklärte:

„Wenn die Bundesregierung es mit der beabsichtigten Reform der betrieblichen Altersversorgung ehrlich meint, muss sie den steuerlichen Rechnungszins endlich der Realität anpassen. Er stammt von 1981. Mit dem inzwischen unrealistisch hohen Zinssatz werden Unternehmen, die betriebliche Altersversorgung anbieten, bestraft.“

Bild: © Kzenon / fotolia.com

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