Hamburger Sparkasse muss Immobilien-Darlehensvertrag rückabwickeln
Das Landgericht Hamburg verurteilt die Hamburger Sparkasse zur Rückabwicklung eines Immobilien-Darlehensvertrags. Für Peter Hahn von Hahn Rechtsanwälte ist das Urteil wegweisend für alle bisher noch nicht vergleichsbereiten Sparkassen. (Aktenzeichen: 321 O 10/16).
Der zuständige Richter hat entschieden, dass die "frühestens"-Widerrufsbelehrungen der Hamburger Sparkasse fehlerhaft sind und ein Immobilien-Darlehensvertrag vom August 2008 noch widerrufen werden kann.
Die Begründung lautet: Die Belehrung der Hamburger Sparkasse, die Frist beginne "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung", genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Und auf die Schutzwirkung der Musterbelehrung könne sich die Bank nicht berufen. Die von ihr verwendete Widerrufsbelehrung entspräche in mehreren Punkten nicht der Muster-Widerrufsbelehrung.
Fachanwalt Peter Hahn ist sich sicher:
"Das Urteil des Landgerichts Hamburg markiert eine eindeutige Trendwende der Rechtsprechung der Gerichte in Norddeutschland. Darlehensnehmer werden sich jetzt gegenüber der Hamburger Sparkasse oder anderen Sparkassen durchsetzen."
Zum Fall
Am 16. August 2008 hat der klagende Arzt aus Itzehoe einen Immobilien-Darlehensvertrag über 350.000,00 Euro mit einem Zinssatz von 5,25 Prozent pro Jahr und einer Zinsbindung bis zum 31. August 2018 geschlossen. Bei der Vertragsunterzeichnung belehrte die Hamburger Sparkasse den Arzt fehlerhaft über sein Widerrufsrecht.
Am 30. Mai 2015 widerrief der Kläger seinen Darlehensvertrag. Das Landgericht Hamburg hat ihm eine Nutzungsentschädigung von fünf Prozent über dem Basiszinssatz - also 38.506,67 Euro - zugesprochen. Werden darüber hinaus noch die Zinsvorteile dazugerechnet, liegt der wirtschaftliche Gesamtvorteil für den Arzt bei rund 68.500,00 Euro.
Betroffenen Verbrauchern macht Peter Hahn Mut:
"Die zuständigen Senate des OLG Hamburg und des OLG Schleswig werden bei diesen Konstellationen zukünftig zugunsten des Verbrauchers entscheiden. Deshalb sollten sich jetzt alle Darlehensnehmer, die den Widerruf rechtzeitig erklärt, aber noch nichts unternommen haben, nach einer kompetenten anwaltlichen Vertretung umsehen."
Bild: © Andrey Popov / fotolia.com
Themen:
LESEN SIE AUCH
BU-Versicherung: keine spontane Anzeige der Parkinsonerkrankung, wenn nicht danach gefragt!
EuGH: SCHUFA-Score darf nicht maßgeblich für Bonität sein
Steuererklärung: Finanzamt geht vor Datenschutz
Lieferengpässe unterm Weihnachtsbaum
Unsere Themen im Überblick
Themenwelt
Wirtschaft
Management
Recht
Finanzen
Assekuranz
WEG-Recht: Rückwirkende Korrekturen bleiben unzulässig
Wohngebäudeversicherung: Schwamm-Ausschluss bleibt wirksam – „Nulldeckung trotz Leitungswasser“ möglich
Debeka im BGH-Erfolg: Stornoabzug bei Lebensversicherungen grundsätzlich zulässig
Postbank-Übernahme: BGH beendet jahrelangen Aktionärsstreit
Die neue Ausgabe kostenlos im Kiosk
Werfen Sie einen Blick in die aktuelle Ausgabe und überzeugen Sie sich selbst vom ExpertenReport. Spannende Titelstories, fundierte Analysen und hochwertige Gestaltung – unser Magazin gibt es auch digital im Kiosk.














