Oh, Du fröhliche - Unfallschutz während Weihnachtsfeier

Veröffentlichung: 20.07.2016, 12:07 Uhr - Lesezeit 5 Minuten

Das BSG hat entschieden, dass auch die Teilnahme an einer Weihnachtsfeier einer Abteilung eines Betriebs versichert ist.

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Die Klägerin ist als Sozialversicherungsfachangestellte bei der DRV in der Dienststelle Kassel beschäftigt, die insgesamt 230 Mitarbeiter hat. Bei einer Dienstbesprechung, an der der Dienststellenleiter teilnahm, wurde beschlossen, dass auch im Jahre 2010 – wie in den Jahren zuvor – sachgebietsinterne Weihnachtsfeiern stattfinden durften. Diese Weihnachtsfeiern der Sachgebiete durften jeweils frühestens um 12.00 Uhr beginnen und waren durch Betätigung der Zeiterfassung zu dokumentieren. Der Büroleitung waren die Termine sowie der voraussichtliche Beginn rechtzeitig bekannt zu geben. Die Teilnehmer erhielten eine Zeitgutschrift in Höhe von 10 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit. Die Sachgebietsleiterin kündigte die Veranstaltung an und lud alle Mitarbeiter des Sachgebiets ein. Nach einem gemeinsamen Kaffeetrinken in den Räumen der Dienststelle machten sich die teilnehmenden zehn Personen, darunter die Sachgebietsleiterin, auf den Weg zu einer gemeinsamen Wanderung, auf der die Klägerin ausrutschte und sich Verletzungen zuzog. Die Beklagte lehnte die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall ab.

Das Sozialgericht hatte festgestellt, dass das Unfallereignis ein Arbeitsunfall war. Das Landessozialgericht hat das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Das BSG hat das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und festgestellt, dass es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt hat.

Nach Auffassung des BSG ist auch die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung als Ausprägung der Beschäftigtenversicherung gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versichert. Hierfür sei bereits nach bisheriger Rechtsprechung zunächst erforderlich gewesen, dass die Veranstaltung "im Einvernehmen" mit der Betriebsleitung stattfand. Für ein solches "Einvernehmen" reiche es aus, wenn der Dienststellenleiter in einer Dienstbesprechung mit den jeweiligen Sachgebietsleitern vereinbart, dass die jeweiligen Sachgebiete Weihnachtsfeiern veranstalten dürfen und weitere Festlegungen (Beginn, Zeitgutschrift etc.) getroffen werden. Durch die Gesamtheit dieser – zudem seit Jahren praktizierten – Vereinbarungen werde hinreichend deutlich, dass die Feiern der einzelnen Sachgebiete im Einvernehmen mit der Behördenleitung und damit im dienstlichen Interesse stattfänden. Soweit das BSG bislang als weiteres Kriterium für versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen darauf abgestellt habe, dass die Unternehmensleitung persönlich an der Feier teilnehmen müsse, werde hieran nicht länger festgehalten.

Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen stünden unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung, weil durch sie das Betriebsklima gefördert und der Zusammenhalt der Beschäftigten untereinander gestärkt werde. Dieser Zweck werde auch erreicht und gefördert, wenn kleinere Untergliederungen eines Betriebes Gemeinschaftsveranstaltungen durchführten. Die Teilnahme der Betriebsleitung oder des Unternehmers persönlich sei hierfür nicht erforderlich. Ausreichend sei daher, wenn durch eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung die Verbundenheit und das Gemeinschaftsgefühl der Beschäftigten in dem jeweiligen Sachgebiet oder Team gefördert werde. Notwendig sei dafür lediglich, dass die Feier allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des jeweiligen Teams offen gestanden habe und die jeweilige Sachgebiets- oder Teamleitung teilnehme. Dies sei hier der Fall gewesen, weil die von der Dienststellenleitung ermächtigte Sachgebietsleiterin alle Beschäftigten ihres Sachgebiets eingeladen hätte und die Feier durchgeführt habe. Auf die tatsächliche Anzahl der Teilnehmenden komme es nicht an.

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