Uneinheitliche Regelung zur WIKR schafft Verwirrung

Veröffentlichung: 07.07.2016, 06:07 Uhr - Lesezeit 5 Minuten

Die am 21. März 2016 in Kraft getretene EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie (WIKR) wurde extrem spät von der deutschen Legislative umgesetzt. Erst als die Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV) am 22. April vom Bundesrat beschlossen wurde, gewannen Baufinanzierungsvermittler mehr Klarheit. Seit Kurzem steht auch fest, welche Behörde in welchem Bundesland für die Erteilung der Gewerbeerlaubnis nach §34i GewO zuständig ist. Weiterhin undurchsichtig, da nicht einheitlich, bleibt der Nachweis der Beratungstätigkeit "Alte Hasen".

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Die Zuständigkeit der Erlaubnisbehörde ist bei §34i GewO analog zu der des §34f GewO für Finanzanlagenvermittler geregelt - die Ausnahme bildet Hessen. Insofern ist die Industrie- und Handelskammer (IHK) die zuständige Zulassungsbehörde für die Gewerbeerlaubnis nach §34i GewO in den acht Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Mecklenburg- Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig Holstein. In Berlin, Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen hingegen hat das Gewerbeamt die entsprechende Zuständigkeit.

"Alte Hasen": Selbst innerhalb eines Bundeslandes Unstimmigkeiten

Michael Neumann, Geschäftsführer der Qualitypool GmbH, kritisiert:

"Dass es keine einheitliche Instanz für die Erlaubniserteilung gibt, macht die Umsetzung der WIKR unnötig kompliziert. Konkret bedeutet dies, dass beispielsweise in Mannheim die IHK für die Erlaubniserteilung zuständig ist. Befindet sich der Firmensitz auf der anderen Rheinseite in Ludwigshafen, dann ist das Gewerbeamt der richtige Ansprechpartner. Hinzu kommt, dass bei der sogenannten `Alte-Hasen-Regelung´ der Nachweis einer fünfjährigen ununterbrochenen Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler nicht einheitlich, sondern teilweise einzelfallbezogen ist."

Grundsätzlich genügt der Nachweis der Beratungstätigkeit - beispielsweise mittels einer Beratungsdokumentation. Wer für die vergangenen fünf Jahre durchgängig Provisionsabrechnungen vorlegen kann, ist auf der sicheren Seite. Problematisch ist, dass deutschlandweit die einzelnen IHKen den Nachweis der fünfjährigen Tätigkeit unterschiedlich gestalten. Selbst innerhalb eines Bundeslandes können Differenzen auftreten. So verlangt eine IHK beispielsweise pro Quartal mindestens eine nachgewiesene Immobiliardarlehensvermittlung oder Beratung, also vier Fälle pro Jahr. Eine andere IHK im gleichen Bundesland verlangt hingegen nur den Nachweis von jährlich drei Fällen.

Neumann kommentiert und rät:

"Eine uneinheitliche Auslegung der vom Gesetzgeber zum Teil unkonkret formulierten ImmVermV ist damit vorprogrammiert. Wer sich nicht durch den langsamen Anlauf der WIKR ausbremsen lassen möchte, sollte sich jetzt unbedingt - sofern notwendig - für die Sachkundeprüfung anmelden. Der durch den Gesetzgeber verursachte späte Umsetzungszeitpunkt verringert nämlich erheblich die einjährige Übergangsfrist."

Großer Informationsbedarf bei Vermittlern

Unabhängige Vermittler fühlen sich schlecht informiert über die Regelungen der neuen EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie (WIKR), fand die Deutsche Makler Akademie (DMA) heraus. Dies zeigte sich auch auf der Deutschen Immobilienmesse, die am 21. und 22. Juni in Dortmund stattfand. Wer nicht als „Alter Hase“ anerkannt wurde, muss eine Sachkundeprüfung als „Geprüfte/r Fachmann/-frau für Immobiliardarlehensvermittlung“ vor der IHK ablegen.

Diese Regelung gilt für alle in den Beratungsprozess involvierten Personen, also auch für Assistenten und Sachbearbeiter bei Maklern, Versicherern und Banken. Zur Vorbereitung auf die Sachkundeprüfung bietet die Deutsche Makler Akademie sowohl Präsenz- als auch Online-Seminare an. Wegen der hohen Nachfrage und der Unsicherheiten der Vermittler wurde nun auch ein Online-Seminar mit mehreren Terminen ins Programm genommen.

Nähere Informationen unter www.deutsche-makler-akademie.de.

Bild: (1) © Sergey Nivens / fotolia.com (2) © Qualitypool GmbH

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