Erbschaftssteuer: Einigung bei der Reform

Veröffentlichung: 20.06.2016, 15:06 Uhr - Lesezeit 5 Minuten

Das Bundesverfassungsgericht forderte im Jahr 2014 eine Neuregelung des Erbschaftssteuergesetzes. Bis Ende Juni 2016 sollte diese umgesetzt sein. Die große Koalition ließ die Einigung nun per Mitteilung verkünden, gemeinsam vor die Presse treten wollte man nicht.

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Noch am Wochenende wurde daran gearbeitet, nun liegen Eckdaten des ausgehandelten Kompromisses vor. Es wird weiterhin gelten, dass Firmenerben gegenüber anderen Erben privilegiert sind, wenn das Unternehmen für eine bestimmte Zeit weitergeführt wird und Arbeitsplätze erhalten bleiben. Kleinbetriebe mit bis zu fünf Beschäftigten werden künftig von der Nachweispflicht befreit werden, um Steuervorteile in Anspruch nehmen zu können.

Ferner müssen Firmenerben dem Fiskus nachweisen, dass sie die anfallende Erbschafts- oder Schenkungssteuer nicht verkraften, sollten sie Erbschaftssteuer entrichten müssen. Das eigentliche Betriebsvermögen soll geschont werden, dafür werden die Ämter Erben oder Beschenkten „per Bedürfnisprüfung“ noch mehr auf den Zahn fühlen und auch das Privatvermögen berücksichtigen. Bei einem Firmenerbe ab 26 Millionen Euro je Erbfall wird in Zukunft die Bedürfnisprüfung erfolgen. Davon wären in Deutschland nach heutigem Stand ca. 10.000 Familienbetriebe betroffen, die ca. die Hälfte des Umsatzes aller Familienbetriebe erwirtschaften und ein Drittel der Jobs bieten.

Eckpunkte in der Übersicht

Kleinbetriebe

 Bislang waren Unternehmen mit bis zu 20 Mitarbeitern vom Nachweis des Erhalts der Arbeitsplätze befreit. Künftig sind lediglich Betriebe mit bis zu 5 Mitarbeitern von der Nachweispflicht befreit. Saisonarbeiter bleiben ohne Berücksichtigung.

Familienbetriebe

Besteht für Familienbetriebe eine Kapitalbindung oder ist eine Verfügungsbeschränkung hinterlegt, so dass die Erben über Gewinne oder Verkäufe nicht frei entscheiden können, ist ein Steuerabschlag auf den Firmenwert geplant. Dieser soll maximal 30 Prozent betragen.

Investitionsklausel

Hinterlässt der Erblasser die Verfügung, dass bestimmte Mittel aus dem Erbe binnen einer Frist von zwei Jahren in das Unternehmen zu investieren sind, sollen steuerliche Begünstigen greifen.

Betriebs- und Verwaltungsvermögen

Eine Abgrenzung zwischen "verschonungswürdigem" und "nichtverschonungswürdigem" Vermögen wird auch in Zukunft erhalten bleiben. Verwaltungsvermögen wird besteuert, Betriebsgrundstücke und Maschinen werden "verschont". 10 Prozent des Verwaltungsvermögens sollen, die betriebliche Altersvorsorge oder auch verpachtete Grundstücke sollen pauschal steuerfrei bleiben.

Unternehmenswert

Das vereinfachte Ertragswertverfahren wird mit einem Modell berechnet. Das noch gültige und angewandte Verfahren führt durch die niedrigen Zinsen zu unrealistisch hohen Firmenwerten. Bisher erfolgt eine Wertermittlung, indem ein Kapitalisierungsfaktor von rund 18 mit dem Gewinn multipliziert wird. Künftig soll dieser Faktor lediglich bei 10 bis maximal 12,5 liegen.

Abschmelzmodell

Wenn das Privatvermögen privat bleiben soll, ist ein Abschlag vorgesehen: Mit wachsendem Unternehmensvermögen muss künftig ein größerer Teil des Betriebsvermögens versteuert werden. Ab einem Erwerb von 90 Millionen Euro soll es keine Verschonung geben.

Großvermögen

Ab einem Betriebsvermögen in Höhe von 26 Millionen je Erbfall ist die so genannte Bedürfnisprüfung vorgesehen. Erben, die eine Bedürfnisprüfung wünschen, sind in der Pflicht, das Privatvermögen offen zu legen. Diese kann dann zu 50 Prozent zur Besteuerung herangezogen werden. Ferner müssen sie nachweisen, dass die Zahlung der Erbschaftssteuer eine finanzielle Überforderung darstellt.

Unterhalb dieser Grenze sind weiterhin Steuervorteile geplant. Wir die Erbschaftssteuer aus dem Privatvermögen entrichtet, ist eine zinslose Stundung von bis zu zehn Jahren möglich. Diese Regelung gilt allerdings nur für den Erbfall, nicht aber bei einer Schenkung.

Bild: © Gajus / fotolia.com

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