AfW Mitglieder berichten, dass Darlehensvermittler aktuell von einigen ihrer Geschäftspartner aufgefordert werden, diesen bis zum 31.03.2016 eine Erlaubnis gem. § 34i GewO vorzulegen, um weiter Geschäft einreichen zu können. Aus Sicht des AfW entbehrt diese Forderung jeglicher gesetzlichen Grundlage, da die Übergangsfrist für 34c-Inhaber im § 160 GewO Abs. 1 bis zum 20.03.2017 festgelegt ist.
Zusätzlich ist diese Forderung derzeit auch faktisch gar nicht erfüllbar, weil durch die verspätet in Kraft tretende ImmVermV bis 31.03.2016 bundesweit tatsächlich keine § 34i Erlaubnisse erteilt werden (können). „Diese nun entstehende Verwirrung ist aber aus unserer Sicht nicht den jeweiligen Plattformen, sondern ausschließlich dem Gesetzgeber anzulasten, der nicht in der Lage ist, seine Gesetze und Verordnungen fristgerecht zu verabschieden“ so AfW Vorstand Frank Rottenbacher.
Der AfW hat seinen Mitgliedern eine Musterantwort zur Verfügung gestellt, mit der sie auf derartige Aufforderungen reagieren können.
Bild: © denisismagilov / fotolia.com
Themen:
LESEN SIE AUCH
Kleinanlegerstrategie hat hohe Priorität für Ungarische Ratspräsidentschaft
Frank Rottenbacher wird Vorstand des Dachverband FECIF
EU-Kleinanlegerstrategie: Parlament gibt Startschuss für Verhandlungen im Trilog
Überalternde Vermittlerschaft und die Frage der Nachfolge
Unsere Themen im Überblick
Themenwelt
Wirtschaft
Management
Recht
Finanzen
Assekuranz
Was das neue Energiewirtschaftsgesetz wirklich bedeutet – und warum es mehr verändert, als es sagt
Wenn der Arbeitgeber insolvent wird: Welche Rechte Beschäftigte haben
42 Prozent der Anwälte berichten über Einfluss von Rechtsschutzversicherern
Unterversicherung bei Millionen-Schmuck: Verona Pooth verklagt ihren Makler
Die neue Ausgabe kostenlos im Kiosk
Werfen Sie einen Blick in die aktuelle Ausgabe und überzeugen Sie sich selbst vom ExpertenReport. Spannende Titelstories, fundierte Analysen und hochwertige Gestaltung – unser Magazin gibt es auch digital im Kiosk.














