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§ 34 i GewO
Weitere News
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13.02.2023
Die VSH für Vermittler im Wandel der Zeit
Eines kann übergreifend für die VSH für Vermittler festgestellt werden: Die Risiko-Zeichnung verlangt jederzeit von den Versicherern ein klares Verständnis von und ein Bekenntnis zur Übernahme von Spätschäden. Ein Rück- und Ausblick auf eine existentielle Pflichtversicherung für Vermittler.
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04.10.2016
Produkte
VSH-Konzept der ERGO weiter verbessert
Im April 2015 führte der Hamburger Fachmakler JOHN für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemeinsam mit der ERGO ein neues Deckungskonzept für Versicherungsvermittler und Finanzdienstleister ein. Nun wurde der Versicherungsumfang als auch die Tarifierung erneuert.
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24.03.2016
Recht
Keine § 34i Frist zum 31.03.2016
AfW Mitglieder berichten, dass Darlehensvermittler aktuell von einigen ihrer Geschäftspartner aufgefordert werden, diesen bis zum 31.03.2016 eine Erlaubnis gem. § 34i GewO vorzulegen, um weiter Geschäft einreichen zu können. Aus Sicht des AfW entbehrt diese Forderung jeglicher gesetzlichen Grundlage, da die Übergangsfrist für 34c-Inhaber im § 160 GewO Abs. 1 bis zum 20.03.2017 festgelegt ist.