Damit ein Testament gültig ist, muss ein ernsthafter Testierwillen feststellbar sein – das ist nicht der Fall, wenn das vermeintliche Testament nicht auf einer üblichen Schreibunterlage, sondern auf einem Stück Papier oder einem zusammengefalteten Pergamentpapier geschrieben worden ist. Das hat das OLG Hamm entschieden.
Eine im Alter von 102 Jahren verstorbene, verwitwete Erblasserin war Eigentümerin eines Hausgrundstücks in Lübbecke. Sie hinterließ eine Tochter und vier Enkelkinder. Die Enkel beantragten einen Erbschein, der sie zu je einem Viertel als Erben ausweisen sollte. Sie waren der Auffassung, dass ihr verstorbener Vater – also der Sohn der alten Dame – in einem 1986 verfassten Testament als Alleinerbe eingesetzt worden sei.
Bei zwei Schriftstücken, die die Enkel für Testamente hielten handelte es sich um einen ausgeschnittenen Zettel mit nebenstehender handschriftlicher Aufschrift. Bei dem zweiten Schriftstück, einem mehrfach gefalteten Stück Pergamentpapier, finden sich die gleichen Worte in leicht abgewandelter Anordnung.
Das AG Lübbecke hatte den Erbscheinantrag abgelehnt. Das OLG Hamm hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann bereits nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass es sich bei den beiden Schriftstücken um letztwillige Verfügungen der Erblasserin handelt. Die Errichtung eines Testaments setze einen ernstlichen Testierwillen des Erblassers voraus. Er müsse eine rechtsverbindliche Anordnung für seinen Todesfall treffen wollen, bloße Entwürfe eines Testaments reichten nicht aus. Im vorliegenden Fall bestünden Zweifel am ernstlichen Testierwillen der Erblasserin. Erhebliche Zweifel folgten schon aus dem Umstand, dass die vermeintlichen Testamente nicht auf einer üblichen Schreibunterlage, sondern auf einem ausgeschnittenen Stück Papier und einem gefalteten Bogen Pergamentpapier geschrieben worden seien.
Nach der äußeren und der inhaltlichen Gestaltung sei ein Testament ebenfalls fraglich. Die Überschrift enthalte gravierende Schreibfehler, im Text fehle ein vollständiger Satz. Dabei sei die Erblasserin der deutschen Sprache in Schrift und Grammatik hinreichend mächtig gewesen.
Der Beschluss ist rechtskräftig.
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