Eine Studie belegt, dass auf Deutschland eine Erbschaftswelle zukommt. 3,1 Billionen werden in den nächsten zehn Jahren vererbt, da die Generation 70 Plus sehr viel Vermögen aufgebaut hat. Nach Angaben des Deutschen Instituts für Altersvorsorge werden die Erben in Deutschland sehr unterschiedlich profitieren.
Ein Drittel der genannten Summe wird der Oberschicht zufließen. Den Normalverdiener dürfte eine Summe von ca. 1,4 Billionen zufließen. Einer Berechnung zufolge ergibt dies im Durchschnitt einen Betrag von 242.000 Euro pro Erbfall, wenn die TOP-Zwei Prozent außen vor bleiben. Ungeachtet der Tatsache ob das Vermögen aus Immobilien, Aktien, Anlagevermögen, Bargeld, Bankkonten, Sachwerten, Kunstgegenständen oder weiteren Raritäten besteht, beim Thema Vererben kann sehr viel richtig oder auch falsch gemacht werden.
Gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge tritt dann ein, wenn ein Erblasser keinen letzten Willen verfasst und hinterlassen hat. Erben werden grundsätzlich per Gesetz in verschiedene Ordnungen eingeteilt. Kinder oder Enkel werden in der Erbfolge als Erben 1. Ordnung betrachtet, Eltern, Geschwister sowie Nichten und Neffen als Erben 2. Ordnung und Großeltern, Tanten, Onkel, Cousinen & Co. sind Erben 3. Ordnung.
Weiter entfernte Verwandte erben nur, wenn es keine näheren Angehörigen mehr gibt. Lebt beispielsweise ein Kind eines Erblassers, gehen Geschwister leer aus. Nicht in dieser Linie aufgeführt ist jedoch der Ehepartner, da ernicht mit dem Verstorbenen verwandt ist. Hier gilt das Ehegattenerbrecht.
Sofern die Ehe besteht, erbt auch der Ehepartner, doch er ist keinesfalls automatisch der Alleinerbe. Gibt es noch Verwandte, wird anhand der Erbfolge ermittelt, wie groß der Erbteil des Ehepartners ist. So kann bei Kinderlosen unter Umständen ein entfernter Verwandter miterben. Um daraus resultierenden Ärger zu vermeiden, ist das Abfassen eines Testaments sinnvoll und empfehlenswert.
Pflichtteil
Existiert ein gültiges Testament, hebt der letzte Wille grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge auf. Erben der 1. Ordnung, Eltern oder Ehepartner komplett zu enterben, ist nicht ohne weiteres möglich. Der Gesetzgeber sieht für diesen Personenkreis einen Pflichtteil vor, der der Hälfte des gesetzlichen Erbteils entspricht. Dieser kann beispielsweise dann entzogen werden, wenn der Erblasser von der betreffenden Person körperlich attackiert worden ist. In einem solchen Fall muss der Grund eindeutig benannt werden.
Ersatz-, Vor- und Nacherben
Wird ein Ehepartner als Alleinerbe eingesetzt und verstirbt dieser vor dem Erblasser, fällt das Erbe in der gesetzlichen Erbfolge wieder an das (auch ungeliebte) Kind, das nur den Pflichtteil erhalten sollte. Um dieser Situation vorzubeugen, kann im Testament direkt ein Ersatzerbe benannt werden, Dies kann auch eine gemeinnützige Organisation sein. Auch die Reihenfolge des Erbes kann geregelt werden.
Beispiel: „Zunächst erbt die Ehefrau und nach ihrem Tod meine Tochter aus erster Ehe“. Dieser Passus klärt nicht nur, wer Vor- und Nacherbe ist, sondern beschränkt den Vorerben bereits in dem Umgang mit dem Erbe. So kann die Frau nicht einfach Geld aus der Erbschaft verschenken oder Immobilien verkaufen, da diese noch der Tochter vererbt werden sollen.
Gültigkeit, Form und Aufbewahrung
An sich würde theoretisch sogar ein Schmierzettel als gültiges Testament ausreichen, wenn der Text komplett eigenhändig verfasst und deutlich erkennbar mit Vor- und Zunamen unterschrieben ist und auch Verfassungsort und -datum aufgeführt sind. Der Verfasser muss mindestens 16 Jahre alt und im Vollbesitz seiner geistigen Fähigkeiten sein. Ein Testament sollte idealerweise beim Nachlassgericht hinterlegt werden. Dieses stellt dafür als den sogenannten Hinterlegungsschein aus.
Widerruf
Ein Testament kann zu jedem Zeitpunkt widerrufen werden. Wer hier absolute Klarheit schaffen möchte, der vernichtet das jeweilige Dokument und setzt ein neues Schriftstück auf. Erfolgt dies nicht, tritt die gesetzliche Erbfolge erneut in Kraft. Ein durchgestrichenes oder mit dem Wort „ungültig“ gekennzeichnetes Testament verliert seine Wirksamkeit, wenn ohne Zweifel ist, dass die Änderung vom Erblasser persönlich durchgeführt wurde. Bei mehreren existierenden Testamenten ist das Dokument mit dem jüngsten Datum gültig.
Notar
Zum eigenhändig verfassten Testament kann ein Erblasser beim Notar ein sogenanntes öffentliches oder notarielles Testament erstellen lassen. Gestaltet sich der gesamte Vererbungsprozesse als komplexe Angelegenheit ist dies sehr empfehlenswert, da die Formulierungen eindeutig sein müssen, um keinen Interpretationsspielraum zu ermöglichen. Ein Notar kann in sämtlichen testamentarischen Angelegenheiten – auch unter Berücksichtigung steuerlicher Aspekte beraten.
Vermieden wird auch, dass eigenständig und eventuell unklar formulierte Testamente zu Konflikten zwischen den Erben führen. Die Kosten für die Beratung richten sich nach der Höhe des Erbes. Wichtig zu wissen ist, dass ein notariell erstelltes Testament den Erbschein ersetzen kann, den Erben häufig anfordern und auch bezahlen müssen. Das öffentliche Testament ist die sicherste Variante, sie erspart den nachkommenden Angehörigen Kosten und auch Aufwände.
Testamentsregister
Seit 2012 können in dem zentralen Testamentsregister Verwahrangaben zu sogenannten erbfolgerelevanten Urkunden aufgenommen werden. Hierbei handelt es sich um Testamente, Erbverträge und alle Urkunden mit Erklärungen, die die Erbfolge beeinflussen können, wie auch Erbverzichtsverträge. Das Register erfasst nur die notariell beurkundeten Dokumente oder Urkunden, die in amtliche Verwahrung genommen wurden.
Privat verwahrte eigenhändige Testamente sind nicht registrierungspflichtig. Gespeichert werden ausschließlich die Angaben, die zum Auffinden der Urkunden erforderlich sind. Weder die Urkunde selbst, als auch der Inhalt als solcher werden im Register hinterlegt.
Bild: © annazuc / pixabay.com
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