Verspätete AU: trotzdem Anspruch auf Krankengeld
Das SG Saarbrücken hat entschieden, dass auch bei verspäteter Vorlage der AU-Bescheinigung ein Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld nicht zulässig ist.
Die Beteiligten stritten darüber, ob der Anspruch des abhängig beschäftigten Klägers auf Zahlung von Krankengeld nach dem SGB V zum Ruhen gekommen ist. Der Kläger, gesetzlich mit Anspruch auf Krankengeld versichert, erkrankte arbeitsunfähig und erhielt von seinem Arbeitgeber zunächst Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Im Anschluss bezog der Kläger von der Beklagten Krankengeld. Wegen verspäteter Einreichung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entgegen der gesetzlichen Frist von einer Woche brachte die Beklagte den klägerischen Anspruch auf Krankengeld zum Ruhen. Hiergegen wandte sich der Kläger.
Das SG Saarbrücken hat der Klage stattgegeben.
Nach Auffassung des Sozialgerichts ist im vorliegenden Fall ein Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld nicht zulässig. Unterfalle ein gesetzlich Krankenversicherter dem Entgeltfortzahlungsgesetz, sei er von der Obliegenheit, seine Arbeitsunfähigkeit selbst der Krankenkasse zu melden, entbunden. Nach § 5 Abs. 1 Satz 5 EntgFG werde die Meldepflicht in diesem Fall vielmehr dem behandelnden Vertragsarzt zugewiesen. Eine verspätete Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung führe somit nicht zum Ruhen des Krankengeldanspruchs nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, da der Vertragsarzt und damit die Krankenkasse das Übermittlungsrisiko trage.
Bild: © nmann77 / fotolia.com
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