bAV-Ansprüche sind zu versteuern, auch bei Abtretung
Tritt ein Steuerpflichtiger einen Teil seines Anspruchs aus einer betrieblichen Altersversorgung aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs an seine geschiedene, beschränkt steuerpflichtige Ehefrau ab, hat er die Versorgungsleistungen dennoch in voller Höhe zu versteuern.
Zwischen den Beteiligten war streitig, ob der Kläger Einnahmen aus einer betrieblichen Altersversorgung in voller Höhe zu versteuern hat oder ob sich Zahlungen, die aufgrund einer Abtretung der Ansprüche im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs unmittelbar an seine geschiedene und in Südafrika wohnhafte Ehefrau geleistet werden, steuermindernd auswirken.
Das Finanzamt verlangte die volle Versteuerung, da die Geschiedene nur beschränkt einkommenssteuerpflichtig war. Der spätere Kläger erhob Einspruch gegen die Einkommenssteuerbescheide. Das Finanzamt wies die Einsprüche zurück: Der abgetretene Teil der Versorgungsansprüche sei dem Kläger als Einnahme zuzurechnen; insoweit liege lediglich eine Einkommensverwendung vor. Ein Sonderausgabenabzug sei ausgeschlossen, weil die geschiedene Ehefrau des Klägers nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sei. Eine Realteilung der Versorgungsanwartschaft sei nicht durchgeführt worden, weil die Versicherung X als inländischer und privatrechtlich organisierter Träger diese nicht zugelassen habe. Dem Antrag auf abweichende Festsetzung der Einkommensteuer aus Billigkeitsgründen könne nicht entsprochen werden. Eine sachliche Unbilligkeit liege nicht vor, weil es dem gesetzgeberischen Willen entspreche, die Versteuerung im Inland bei Weiterleitung der Versorgungsbezüge sicherzustellen. Gründe für die Annahme einer Unbilligkeit aus persönlichen Gründen seien nicht ersichtlich.
Gegen diesen Entscheid klagte nun der Besteuerte. Und verlor.
Der Grund:
Die mit dem Hauptantrag angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 -FGO- Finanzgerichtsordnung). Der Beklagte hat die Zahlungen der Versicherung X an die geschiedene Ehefrau des Klägers bei ihm zu recht einkommenserhöhend berücksichtigt und sowohl einen Sonderausgabenabzug als auch einen Abzug als außergewöhnliche Belastungen abgelehnt. Dem Kläger sind die Versorgungszahlungen, auch soweit sie an seine geschiedene Ehefrau geleistet wurden, in voller Höhe als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen. Die Zahlungen an die geschiedene Ehefrau des Klägers sind weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Ein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip liegt nicht vor
FG Hamburg 6. Senat, Urteil vom 05.06.2015, 6 K 32/15
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