Die Astra ist pleite, betroffen sind 6.000 Versicherte, von denen die meisten ihre Sachversicherungen bereits umgedeckt haben dürften. Doch was ist mit denen, die Ansprüche an diese Versicherung haben? Sie können sich an die rumänische Aufsichtsbehörde (ASF) wenden, auf Rumänisch natürlich, und mit beglaubigten Übersetzungen ihrer Unterlagen ins Rumänische. Die BaFin äußert sich dazu nicht.
“Die BaFin steht in Kontakt mit der rumänischen Aufsicht.“ heißt es lapidar, als danach gefragt wurde, wie man denn die Verbraucher bei Ansprüchen an die Astra untersütze. Denn dass die rumänische Aufsicht offensichtlich niemanden hat, der der Landesprache der Versicherten mächtig ist, macht die Sache bei Anfragen nicht einfacher - Fragen werden auf Englisch beantwortet, Informationen auf der Website ebenfalls auf Englisch gegeben. Dezidiert ist die ASF in ihren Angaben zu den schriftlichen Anträgen und Unterlagen (Zitat):
- in writing, in Romanian, according to the template and submitted to FGA, by mail, by registered letter with acknowledgment of receipt, by e-mail or by other means providing the transmission and the acknowledgment of receipt.
- written as to contain the following information: the nature of the claim, its appearance date, the amount claimed, if there is any privilege or a real guarantee in respect of the claim, the assets covered by the insurance.
- accompanied by the supporting documents, in Romanian language,, in legal copy showing the exact value of the amount claimed; in case of impossibility to submit these justifying documents in legal copy, you may either submit copies or a declaration on word of honor in order to support these documents (the documents shall be verified by FGA with the records taken over from the insurer) specifying the reason for the impossibility of submitting the documents in legal copy.
- certified translations of the documents in a language other than Romanian, if necessary.
Punkt 1 stellt klar, dass der Antrag in schriftlicher Form erfolgen muss - auf Rumänisch. Punkt 2 erläutert, welche Informationen der Antrag - auf Rumänisch - enthalten soll: die Art des Anspruchs, der Zeitpunkt, den Betrag, ob es Priviliegien oder mit dem Vertrag verbundene Garantien gibt uund was genau die Versicherung abgedeckt hat. Punkt 3 stellt klar, dass die Dokumente, die zum Beweis beigelegt werden müssen, als notariell beglaubigte Übersetzungen ins Rumänisch vorgelegt werden müssen. Bei Punkt 4 stellt sich die Frage, welche andere Sprache als Rumänisch man denn wählen darf.
Wer schon einmal eine Rechtsangelegenheit über EU-Grenzen hinweg geregelt hat, weiß um den Aufwand und die Kosten, die schnell entstehen können. Kunden erwarten hier sicherlich die Unterstützung durch ihren Makler. Bedauerlich, dass die BaFin diesen nicht aktiv unterstützt.
Bild: © uveX / pixabay.com
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