GDV zu PRIIP: Besonderheiten besser berücksichtigen

Veröffentlichung: 25.08.2015, 08:08 Uhr - Lesezeit 4 Minuten

Die Europäischen Finanzaufsichtsbehörden haben ein Diskussionspapier mit Methoden zur so genannten PRIIP-Verordnung vorgelegt. Der GDV begrüßt den Ansatz, hat aber Nachbesserungsvorschläge für diesen Beipackzettel für verpackte Anlageprodukte.

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Der GDV begrüßt grundsätzlich den Ansatz, durch standardisierte Produktinformationsblätter mehr Transparenz und Schutz für den Verbraucher zu schaffen. Allerdings müssten seiner Ansicht nach die Besonderheiten der Versicherungsprodukte adäquat berücksichtigt werden. Der GDV hat in einer Stellungnahme folgende Aspekte hervorgehoben

  • Prämien zur Absicherung biometrischer Risiken dürfen nicht als Kosten zu Lasten der Rendite betrachtet werden. Denn für diese Prämie erhalten Verbraucher Versicherungsschutz.
  • Als Kostenindikator soll die Kennzahl „Reduction in Yield” verwendet werden. Diese ist besser geeignet als die alternativ vorgeschlagene „Total Cost Ratio”.
  • Der Risiko/Rendite-Indikator soll auf einem in die Zukunft gerichteten stochastischen Modell mit vorgeschriebenen Parametern basieren. Auf Grund der langen Laufzeiten der Versicherungsanlageprodukte wären die Ergebnisse anderer Modelle instabil und nicht aussagekräftig.
  • Beispielrechnungen zur Wertentwicklung unter verschiedenen Szenarien („Was wäre wenn”-Performance) sind sinnvoll, da sie für den Verbraucher nachvollziehbar sind.

Auch der der BVI (Bundesverband Investment und Asset Management e.V.) macht sich in einer Stellungnahme an die europäischen Aufsichtsbehörden zur Darstellung von Risiken, Performance-Szenarien und Kosten im PRIIPs-KID stark für vergleichbare Transparenzstandards. Für die Offenlegung der Kosten im Verbraucher-Informationsblatt muss der Grundsatz gelten, dass alle Beträge als Kosten auszuweisen sind, die das auf Rechnung des Anlegers investierte Kapital reduzieren, heißt es.

Am 9. Dezember 2014 wurde die PRIIPs-Verordnung (Packaged Retail and Insurance-based Investment Products) im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die Verordnung schafft einen neuen Informationsstandard für alle verpackten Anlageprodukte. Als „verpackt“ gelten Produkte, die das Geld der Kunden indirekt am Kapitalmarkt anlegen oder deren Rückzahlungsanspruch in sonstiger Weise an die Wertentwicklung bestimmter Papiere oder Referenzwerte gekoppelt ist.

Künftig erhalten Verbraucher in der EU für alle verpackten Finanzprodukte wie Investmentfonds, kapitalbildende Lebensversicherungen und Zertifikate ein einheitliches Informationsblatt nach dem Vorbild des Key Information Document (KID). Letzteres ist für Publikumsfonds auf Grundlage der OGAW-Richtlinie bereits seit Mitte 2011 vorgeschrieben. Die Informationen für die Anleger umfassen die wichtigsten Merkmale der jeweiligen Produkte, insbesondere deren Risiken und Kosten. Für zertifizierte Riester-Produkte hat der Gesetzgeber 2013 die Voraussetzungen für ein einheitliches Produktinformationsblatt geschaffen. Sie sind daher zu Recht von den Anforderungen der Verordnung ausgenommen.

Bild: © Catalin Pop / fotolia.com

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