Steuerirrtum im Ehevertrag: BFH ermöglicht rückwirkende Korrektur

Veröffentlichung: 21.08.2025, 14:08 Uhr - Lesezeit 4 Minuten

Zwei Eheleute, ein notariell beurkundeter Ehevertrag, einige GmbH-Anteile – und mittendrin das Finanzamt, das unerwartet steuerliche Ansprüche anmeldet. Mit genau dieser Konstellation hatte sich der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung vom 9. Mai 2025 (Az. IX R 4/23) zu befassen.

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BFH: Irrtum über Steuerfolgen im Ehevertrag kann rückwirkend zur Steuerfreiheit führen – unter engen Bedingungen.BFH: Irrtum über Steuerfolgen im Ehevertrag kann rückwirkend zur Steuerfreiheit führen – unter engen Bedingungen.Adobe

Worum ging es?

Das Ehepaar hatte sich entschieden, den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufzugeben und Gütertrennung zu vereinbaren – eine zivilrechtlich durchaus komplexe Neuregelung. Aus der vertraglichen Umstellung ergab sich ein Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau, den der Ehemann durch die Übertragung von GmbH-Anteilen erfüllen wollte.
Beide Partner gingen – gestützt auf steuerliche Beratung – davon aus, dass dieser Vorgang einkommensteuerlich nicht relevant sei. Diese Einschätzung erwies sich jedoch als unzutreffend: Das Finanzamt wertete die Übertragung als steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang im Sinne des § 17 EStG und setzte entsprechend Einkommensteuer fest.

Die Korrektur

Konfrontiert mit der steuerlichen Belastung, änderten die Eheleute ihren Vertrag: Die Anteilsübertragung wurde rückgängig gemacht, stattdessen wurde eine Geldzahlung vereinbart und der verbleibende Ausgleichsanspruch gestundet.
Das Finanzgericht erkannte die Vertragsänderung an – und auch der BFH folgte dieser Bewertung: Lag bei beiden Ehepartnern ein übereinstimmender Irrtum über die steuerlichen Folgen vor, der bereits bei Vertragsschluss bestand und Grundlage der Vereinbarung war, kann der ursprüngliche Vorgang steuerlich rückwirkend als nicht erfolgt behandelt werden.

Die Voraussetzungen

Gleichzeitig betont der BFH, dass ein solcher Rückgriff auf die Irrtumslehre nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich ist. Konkret müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Beide Ehegatten unterlagen demselben steuerlichen Irrtum,
  • der Irrtum bestand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses,
  • und er war von so wesentlicher Bedeutung, dass er die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung bildete.

Ein ausdrücklicher Vermerk im Vertragstext ist hierfür nicht erforderlich – dennoch bleibt die Schwelle für eine steuerlich wirksame Rückabwicklung hoch.

Praxisrelevanz

Die Entscheidung verdeutlicht, wie schnell zivilrechtlich motivierte Gestaltungen in steuerliches Risiko umschlagen können – insbesondere bei Unternehmensbeteiligungen im ehelichen Kontext. Wer hierbei ohne belastbare steuerrechtliche Absicherung agiert, setzt sich potenziell erheblichen finanziellen Belastungen aus.
Nur wenn ein grundlegender und nachweisbarer Irrtum vorliegt, lässt sich die steuerliche Konsequenz im Nachhinein korrigieren. Das Urteil des BFH unterstreicht damit die Relevanz sorgfältiger Vertragsgestaltung und fundierter Beratung an der Schnittstelle zwischen Familien- und Steuerrecht.

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