Krankentagegeld nach Fehlgeburt: BarmeniaGothaer ergänzt Leistung
Die BarmeniaGothaer führt ab Juni 2025 für ihre vollversicherten Kundinnen eine neue Leistung ein: Mütter erhalten nach einer Fehlgeburt ein Krankentagegeld analog zur gesetzlichen Regelung. Diese Anpassung soll Betroffene bei der Genesung unterstützen und gleichzeitig eine Absicherung während des bestehenden Beschäftigungsverbots gewährleisten.
Fehlgeburten gehören zu den häufigeren Schwangerschaftskomplikationen: Nach Angaben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend enden etwa 15 Prozent aller festgestellten Schwangerschaften in einer Fehlgeburt. Schätzungen zufolge erleben jedes Jahr rund 135.000 Frauen in Deutschland diesen Verlust. Neben der körperlichen Erholung kann auch eine seelische Stabilisierung notwendig sein – rund 30 Prozent der Betroffenen entwickeln nach einer Fehlgeburt psychische Beschwerden wie depressive Verstimmungen oder posttraumatische Belastungssymptome. Gleichzeitig zeigt eine Studie des Wissenschaftlichen Instituts der AOK, dass betroffene Frauen im Schnitt fünf bis zehn Krankheitstage in Anspruch nehmen – eine Zahl, die je nach Schwangerschaftswoche, individueller Situation und vorhandener Unterstützung variieren kann.
Vor diesem Hintergrund ist die Leistungserweiterung des Versicherers zu sehen: „Eine Fehlgeburt ist ein sehr belastender Moment, sowohl körperlich, emotional als auch seelisch. Wir möchten Mütter in dieser schwierigen Situation einfühlsam und zuverlässig begleiten und mit der Leistung unterstützen, die ihnen zusteht“, beschreibt Katja Ehmer, Bereichsleiterin Gesund und Unternehmerkunden bei BarmeniaGothaer, das Ziel der Leistungserweiterung.
Mit der neuen Regelung werden Krankentagegeld-Leistungen auf Basis der Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes gewährt. Diese sehen je nach Schwangerschaftswoche folgende Zeiträume vor:
- Bis zu zwei Wochen bei Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche
- Bis zu sechs Wochen bei Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche
- Bis zu acht Wochen bei Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche
Ein Anspruch besteht dann, wenn kein ärztliches Attest zur Arbeitsfähigkeit vorliegt und die Frau das Beschäftigungsverbot nutzt. Die Maßnahme ergänzt bestehende Leistungen und orientiert sich an der rechtlichen Entwicklung zum Mutterschutz nach Fehlgeburten.
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