Corona-Soforthilfe: Personalkosten nicht förderfähig
Corona-Soforthilfe durfte nicht zur Deckung von Personalkosten genutzt werden, das hat der Bayrische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) jetzt klargestellt. - Welche Konsequenzen Unternehmen jetzt drohen.
Unternehmen und Soloselbstständige müssen Corona-Soforthilfen des Freistaats Bayern aus dem Frühjahr 2020 zurückzahlen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass kein pandemiebedingter Liquiditätsengpass vorlag. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) mit Beschluss vom 27. März 2025 (Az. 21 ZB 24.514) klargestellt. Fördervoraussetzung war ein solcher Engpass – und dieser musste sich ausschließlich auf den Sach- und Finanzaufwand beziehen. Personalkosten waren nicht berücksichtigungsfähig.
Einzelfall zeigt rechtliche Grenzen der Soforthilfe
Ein Friseur hatte im Frühjahr 2020 auf Antrag eine Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000 Euro erhalten. Später stellte sich heraus, dass der Betrieb nicht unter einem pandemiebedingten Liquiditätsengpass im Sinne der maßgeblichen Förderrichtlinien litt. Die Regierung von Mittelfranken forderte die Förderung daraufhin zurück. Das Verwaltungsgericht Ansbach wies die Klage des Betroffenen gegen den Rückforderungsbescheid ab. Der BayVGH bestätigte diese Entscheidung nun in zweiter Instanz.
So begründet der BayVGH seine Entscheidung
Nach den einschlägigen Förderrichtlinien war die Soforthilfe zweckgebunden: Sie diente ausschließlich der Überbrückung existenzbedrohlicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten – konkret eines pandemiebedingten Liquiditätsengpasses. Ein solcher Engpass lag vor, wenn die laufenden Einnahmen voraussichtlich nicht ausreichten, um in einem Zeitraum von drei Monaten den betrieblichen Sach- und Finanzaufwand zu decken.
Nicht förderfähig waren hingegen Personalkosten – also insbesondere Gehälter und Sozialversicherungsbeiträge. Der BayVGH stellte klar, dass die Richtlinien hierzu eindeutig sind. Auch aus dem Förderzweck – dem Erhalt von Arbeitsplätzen – lasse sich keine weitergehende Auslegung ableiten. Denn die Sicherung der betrieblichen Existenz durch die Soforthilfe trage bereits indirekt zum Erhalt von Arbeitsplätzen bei.
Die Entscheidung betont zudem, dass es im maßgeblichen Zeitraum keine abweichende Verwaltungspraxis gegeben habe. Die Regierung von Mittelfranken habe Personalkosten von Anfang an nicht in die Berechnung einbezogen. Selbst wenn einzelne Anträge, die Personalkosten auswiesen, bewilligt worden sein sollten, begründe dies keine anspruchsbegründende Verwaltungspraxis.
Für nicht beschäftigbares Personal seien andere Instrumente wie Kurzarbeit vorgesehen gewesen. Arbeitgeber hätten diese Möglichkeit nutzen müssen, um Personalkosten aufzufangen.
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