15,1 Jahre hielt laut Statistischem Bundesamt hierzulande eine durchschnittliche Ehe im Jahr 2022. Nach dem Ehe-Aus sollten die gemeinsamen Versicherungsverträge überprüft und angepasst werden. Eine Scheidung oder die Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft kann sich auf den Versicherungsschutz auswirken.
Und zwar unabhängig von der ordentlichen Kündigungsfrist eines Versicherungsvertrags. Es ist daher wichtig, seine Verträge auf solche speziellen Regelungen hin zu prüfen. Ein gutes Beispiel ist die Namensänderung bei einer Scheidung. Nimmt beispielsweise die Frau ihren Geburtsnamen wieder an und zieht in eine eigene Wohnung, ist sie verpflichtet, dem Versicherer ihre Namensänderung sowie ihre neue Anschrift mitzuteilen. Tut sie dies nicht, kann der Versicherer ihr zwar keine Briefe zustellen. Kraft Gesetz gelten die Schreiben aber dennoch als zugestellt und die Frau würde beispielsweise Rechnungen nicht empfangen und angemahnt werden.
Steht eine Scheidung bevor, müssen sich die künftigen Ex-Partner auch damit auseinandersetzen, wer von ihnen die gemeinsamen Versicherungsverträge fortsetzen will oder kann. Für die oder den im Versicherungsschein genannten Versicherungsnehmerin ist es einfach: Sie oder er führt den Vertrag weiter fort. Wer den Vertrag nicht fortsetzen kann, muss sich um einen neuen passenden Versicherungsschutz kümmern. Dieser sollte die BdV-K.o.-Kriterien der jeweiligen Sparte erfüllen.
Eines der größten Risiken bei einer Scheidung ist: Einer der beiden Partnerinnen verliert den Versicherungsschutz und bekommt unter Umständen gar nichts davon mit. Ein gutes Beispiel ist die Privathaftpflichtversicherung (PHV). In der PHV können Partnerinnen mitversichert werden. Eheleute sind oftmals ohne konkrete Nennung mitversichert, bei Unverheirateten muss der/die Versicherungsnehmer*in oftmals den oder die Partnerin dem Versicherer melden. Verlangt wird üblicherweise bei Unverheirateten, dass sie in einem gemeinsamen Haushalt leben. Ehepartnerinnen bleiben oftmals auch bei einer Trennung mitversichert, solange die Ehe noch besteht. Es sei denn, ein Ehepaar trennt sich und eine Partnerin zieht aus, noch bevor die Scheidung vollzogen ist.
Ein Beispiel: Zwei Frauen (A und B), die noch verheiratet sind, trennen sich. Frau B zieht aus der gemeinsamen Wohnung in eine neue Wohnung um. Frau A ist Versicherungsnehmerin der PHV und findet eine neue Partnerin: Das ist Frau C. Frau A meldet dem Versicherer, dass Frau C als ihre Partnerin in der PHV mitversichert werden soll – das dokumentiert der Versicherer in der Versicherungsbestätigung. Für Noch-Ehefrau B bedeutet das, dass sie nicht mehr im PHV-Vertrag mitversichert ist – sie verliert demnach ihren Versicherungsschutz, weiß davon aber im Zweifel nichts. Denn mehrere Partner*innen sind nicht versicherbar.
Wenn sich also Paare trennen (und einer auszieht), sollten mitversicherte Personen sich schnellstmöglich um einen eigenen PHV-Vertrag kümmern. Das gilt für Verheiratete und Unverheiratete. Auch der Versicherungsschutz für weitere mitversicherte Personen wie Kinder sollte sichergestellt sein.
Was im Falle einer Scheidung in anderen Versicherungssparten zu beachten ist, erfahren Sie hier im Infoblatt „Änderung des Familienstandes und Versicherungen“. Mitglieder des BdV können sich für eine kostenfreie, individuelle Beratung jederzeit an den Verbraucherschutzverein wenden. Für Nicht-Mitglieder hat der BdV das gebührenpflichtige Verbrauchertelefon 09001-737300 (2,40 Euro/Minute aus dem dt. Festnetz) eingerichtet.
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