136 Krankenhäuser im ländlichen Raum werden durch die Krankenkassen gefördert

Bereits im vierten Auszahlungsjahr erhalten bedarfsnotwendige Krankenhäuser im ländlichen Raum einen finanziellen Zuschlag, um hier die stationäre Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Auch im kommenden Jahr bekommen 136 bedarfsnotwendige Krankenhäuser eine pauschale Förderung durch die gesetzlichen Krankenkassen (GKV) und die private Krankenversicherung (PKV). Insgesamt werden 67,2 Millionen Euro zusätzlich zur normalen Krankenhausfinanzierung gezahlt.

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Eine gemeinsame Erklärung des GKV-Spitzenverbandes und PKV-Verbandes

Die Förderhöhe richtet sich nach der Anzahl der vorgehaltenen Fachabteilungen. Hält ein Krankenhaus eine oder zwei der notwendigen Fachabteilungen vor, erhält es einen Zuschlag von 400.000 Euro. Für jede weitere der bedarfsnotwendigen Fachabteilungen kommen 200.000 Euro dazu. Gesetzlich vorgegeben sind somit je Haus zwischen 400.000 und 800.000 Euro. Im Jahr 2024 verteilen sich die Zuschläge auf 95 Häuser mit je 400.000 Euro, 18 Häuser mit je 600.000 Euro und 23 Häuser mit je 800.000 Euro.

Stefanie Stoff-Ahnis, Vorstand beim GKV-Spitzenverband, erklärt: „Bereits im vierten Auszahlungsjahr erhalten Krankenhäuser im ländlichen Raum Zuschläge von aktuell 67 Millionen Euro. So wollen wir eine wohnortnahe stationäre Versorgung auf dem Land sicherstellen, damit große wie kleine Patientinnen und Patienten auch im Notfall schnelle und fachkundige Hilfe erhalten. Dafür leisten die Krankenkassen mit der gezielten Pauschalförderung einen maßgeblichen Beitrag.“

„Auch für die Menschen im ländlichen Raum müssen Krankenhäuser gut erreichbar sein“, so Dr. Florian Reuther, Direktor des PKV-Verbands. „GKV und PKV leisten hier einen wichtigen Beitrag zur gezielten Förderung bedarfsnotwendiger Landkrankenhäuser. Uns liegt es dabei besonders am Herzen, die Einsatzfähigkeit von Kinderkliniken und Fachabteilungen für Kinder- und Jugendmedizin zu sichern.“

Krankenhäuser müssen die Kriterien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen gemäß § 136c Abs. 3 S. 2 SGB V erfüllen, um zuschlagsberechtigt zu sein. Die Vertragsparteien auf Bundesebene (GKV-Spitzenverband, Deutsche Krankenhausgesellschaft, PKV-Verband) vereinbaren jährlich eine Liste der Krankenhäuser, die diese Kriterien erfüllen. Berücksichtigt werden bedarfsnotwendige Krankenhäuser der Grundversorgung, die:

  • jeweils eine Fachabteilung für Innere Medizin und für Chirurgie vorhalten und zusätzlich die Stufe der Basisnotfallversorgung gemäß den Notfallstufen-Regelungen des G-BA vorweisen können,
  • die eine geburtshilfliche Fachabteilung vorhalten, sowie
  • Krankenhausstandorte mit einer Fachabteilung für Kinder- und Jugendmedizin, die mindestens das Modul Basisnotfallversorgung Kinder gemäß den Notfallstufen-Regelungen des G-BA erfüllen.
  • Der Zuschlag für diese bedarfsnotwendigen Krankenhäuser wird auch dann ausgezahlt, wenn die entsprechenden Häuser kein Defizit haben.

    Die Liste aller bedarfsnotwendigen Krankenhäuser finden Sie auf den Internetseiten vom GKV-Spitzenverband (2023_06_20_Vb_Liste_laendliche_KH_2024.pdf (gkv-spitzenverband.de) und der Deutschen Krankenhausgesellschaft.

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