Die Zurich Deutscher Herold Lebensversicherung AG startet das Jahr 2021 mit einer Reihe von Neuerungen bei den Produkten zur Einkommensabsicherung. Beim „Berufsunfähigkeits-Schutzbrief“ wurden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen an verschiedenen Punkten weiter verbessert und noch kundenfreundlicher gestaltet. Grundlegende Anpassungen sind auch bei dem „Grundfähigkeits-Schutzbrief“ vorgenommen worden.
Zusätzlich zu den 12 bereits heute versicherten Grundfähigkeiten sind künftig weitere sieben Grundfähigkeiten und Beeinträchtigungen versichert. Auch das Lebensphasenkonzept wurde erweitert. Björn Bohnhoff, Leben Vorstand bei der Zurich Gruppe Deutschland.
„Wir möchten unsere Kunden bestmöglich absichern, damit es finanziell weitergeht, wenn der Körper oder der Geist nicht mehr kann. Dazu gehört es die bestehenden Produkte kontinuierlich zu prüfen und entsprechend anzupassen. Das macht uns am Markt stark."
Optimierter Berufsunfähigkeits-Schutzbrief
Der Berufsunfähigkeits-Schutzbrief, der auf dem einzigartigen Scoring-Modell basiert, wird durch die Anpassung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen weiter optimiert. Neu in den Bedingungen ist, dass Zurich keine weitere Leistungsprüfung vornimmt, sofern der Kunde eine Leistung infolge voller Erwerbsminderung von der Deutschen Rentenversicherung erhält.
Verzicht auf Prüfungen
Auch beim Thema Umorganisation hat Zurich Verbesserungen vorgenommen. Zukünftig verzichtet der Versicherer auf eine Prüfung einer möglichen Umorganisation bei Rechts- und Patentanwälten, Notaren, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern, Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten - unabhängig von der Anzahl ihrer Mitarbeiter.
Auch bei einem Selbständigen, der in den letzten drei Jahren vor Beginn seiner Krankheit ununterbrochen mindestens zehn Vollzeitmitarbeiter beschäftigt hat, verzichtet Zurich künftig auf die Prüfung einer Umorganisation des Betriebes.
Zudem wird die bestehende Infektionsklausel auf ein teilweises Tätigkeitsverbot ausgedehnt. Weitere Verbesserungen wurden für die Zielgruppe Auszubildende und Studenten vorgenommen. Zurich verzichtet jetzt während der gesamten Dauer der Ausbildung oder des Studiums auf die Prüfung einer abstrakten Verweisung.
Außerdem wird in der zweiten Hälfte der Ausbildung oder des Studiums zur Beurteilung der Lebensstellung die Vergütung und die soziale Wertschätzung im Rahmen der Leistungsprüfung herangezogen, die der Kunde nach dem erfolgreichen Abschluss mit Eintritt in das Berufsleben erreichen würden.
Zusätzlich schafft Zurich mit der Verlängerungsoption die Möglichkeit, den Vertrag bei Anhebung der Regelaltersgrenze in der Deutschen Rentenversicherung ohne erneute Gesundheitsprüfung zu verlängern.
Grundfähigkeits-Schutzbrief runderneuert
Der „Grundfähigkeits-Schutzbrief“ bietet als kostengünstiges Produkt zur Einkommenssicherung finanzielle Sicherheit für den Fall des Verlustes bestimmter grundlegender Fähigkeiten, wie zum Beispiel Gehen, Sehen oder Sprechen. Bereits bei Verlust einer der versicherten Grundfähigkeiten oder bei Eintritt einer der versicherten Beeinträchtigungen, erhalten Kunden eine monatliche Rente, wenn der Verlust oder die Beeinträchtigung für mindestens sechs Monate vorliegt.
Gezahlt wird die Rente für die gesamte Dauer der Beeinträchtigung. Die Frage, ob Kunden im Falle des Falles weiterarbeiten können oder wollen, spielt dabei keine Rolle. Im Rahmen der Überarbeitung wurden bestehende Grundfähigkeiten wie Gehen, Handgebrauch, Armgebrauch und Sehen kundenfreundlicher ausgestaltet. Außerdem wurden die versicherten Leistungsauslöser deutlich erweitert: Statt wie bisher 12 werden jetzt 19 Grundfähigkeiten und Beeinträchtigungen mit Bezug zum täglichen Leben abgesichert.
Garantiert: In zehn Tagen zur Leistungsentscheidung
In puncto Dauer der Leistungsbearbeitung hat Zurich in den Bedingungen eine Konkretisierung vorgenommen. Zurich garantiert jetzt dem Kunden, dass eine Entscheidung über die Leistungspflicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen erfolgen wird.
Gleichbleibende Nettobeiträge
Neben der Produktqualität und der langjährigen Erfahrung als Biometrie-Versicherer, punktet Zurich mit hochqualifizierten Mitarbeitenden, Disziplin im Underwriting und risikoadäquaten Prämien. Dazu erklärt Björn Bohnhoff: „Wir verzichten seit Jahren als einer von nur wenigen Anbietern auf die Anwendung des § 163 Versicherungsvertragsgesetzes. Die Bruttoprämie kann also nicht angepasst werden. Zurich garantiert zudem in der Berufsunfähigkeitsabsicherung gleichbleibende Nettobeiträge bis 2025. Damit bieten wir einen echten Mehrwert im Markt.“
Ausweitung des Lebensphasenkonzepts
Auch das Lebensphasenkonzept wurde generalüberholt. Dieser ermöglicht den Versicherungsschutz in bestimmten Lebenssituationen ohne erneute Gesundheitsprüfung zu erhöhen. Neu in den Bedingungen wurden sechs zusätzlichen Ereignisse für eine Erhöhung des Versicherungsschutzes ohne erneute Gesundheitsprüfung aufgenommen:
- Übergang aus einem mindestens ein Jahr ununterbrochen andauernden Teilzeitarbeitsverhältnis in eine Vollzeitstelle
- Übergang aus einem befristeten Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
- Erhalt der Prokura
- Wegfall der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung
- Wegfall oder Reduzierung einer Versorgung aus einem berufsständischem Versorgungswerk
- Aufnahme eines Darlehens von mindestens 50.000 Euro zur Neugründung beziehungsweise Übernahme einer bestehenden Praxis beziehungsweise Kanzlei oder Einstieg als Partner in eine bestehende Praxis beziehungsweise Kanzlei
Zukünftig kann das Lebensphasenkonzept genutzt werden, solange die versicherte Person das 50. Lebensjahr nicht vollendet hat. Die Versicherungsleistung darf dabei maximal um 100 Prozent der garantierten Versicherungsleistung erhöht werden, wenn die zusätzliche Rentenleistung nicht mehr als 9.000 Euro beträgt.
Außerdem kann der Versicherungsnehmer das Lebensphasenkonzept jetzt auch für Verträge der betrieblichen Altersvorsorge, die als Direktversicherung oder Rückdeckungsversicherung abgeschlossen wurden, nutzen. Das ist auch möglich, wenn sie der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden mit eigenen Beiträgen fortführt.
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