Ist die Grunderwerbssteuer erst einmal bezahlt, kann sie nicht so ohne weiteres wieder aufgehoben oder auch geändert werden.
Die Nichterfüllung von erheblichen Vertragsbedingungen durch den Verkäufer könnte jedoch nach Auffassung des Infodienstes Recht und Steuern der LBS ein wesentliches Argument zu Gunsten des Steuerzahlers darstellen. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen II R 4/18)
Nach einem abgeschlossenen und vollständig durchgeführten Immobilienkauf machte der Erwerber geltend, dass die tatsächliche Wohnfläche von den Angaben, die im Vertrag hinterlegt waren, um mehr als zehn Prozent abweichen. Die Rückabwicklung des Vertrages und auch eine Rückzahlung der bereits geleisteten Grunderwerbssteuer wurden von ihm gefordert.
Die Verfahrensbeteiligten sowie ein Gutachter kamen zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen, wie die Wohnfläche konkret zu berechnen sei. In letzter Instanz hatte der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen II R 4/18) eine Entscheidung zu treffen.
Die Richter*innen gaben dem Fiskus recht und legten fest, dass der Grunderwerbssteuerbescheid nicht aufzuheben sei. Im vorliegenden wichen die Flächenangaben im Vertrag nicht auf drastische Art und Weise von der Realität ab.
Die Wohnung ist somit nicht als mangelhaft zu betrachten. Ein Rücktrittsrecht wurde deshalb verneint, ebenso die Rückgängigmachung der Grunderwerbssteuer. Bei einer Minderfläche von mehr als zehn Prozent, so der BFH, hätte man grundsätzlich von einem schweren Mangel sprechen können.
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