Aufgrund der Corona-Pandemie haben viele Versorgungsträger Unternehmen mit Versorgungsverpflichtungen die Möglichkeit geboten, vorübergehend Beiträge für die betriebliche Altersvorsorge zu stunden.
Eine Stundung ist weniger einschneidend als ein Wegfall der Beitragszahlung, verschafft dem Unternehmen jedoch für eine Übergangszeit einen finanziellen Spielraum. Allerdings läuft in vielen Fällen diese Unterstützungsmaßnahme im Herbst aus.
Was können Unternehmen tun, die die geschuldeten Beiträge nicht leisten können? Michael Hoppstädter, Geschäftsführer der Longial GmbH, gibt einen Überblick über die aktuelle Situation und die arbeitsrechtlichen Hintergründe.
Michael Hoppstädter erläutert:
„Hier unterscheidet sich die bAV vom Abschluss einer privaten Lebensversicherung: Die bAV ist immer in das arbeitsrechtliche Grundverhältnis eingebettet. Wenn also der Arbeitgeber einen Versicherungsbeitrag nicht vollständig entrichten kann, muss er hierfür eine entsprechende arbeitsrechtlich flankierende Regelung treffen, die letztlich einen Eingriff in die zugesagte Versorgung darstellt. Dieser muss gemäß dem vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätzen gerechtfertigt sein.“
Welche Regelungen zulässig sind, hängt davon ab, ob die Versorgungszusagen individuell mit den Versorgungsberechtigten vereinbart wurden oder ob sie einen kollektiven Bezug, wie bei einer Betriebsvereinbarung, aufweisen.
Auch ist die Zusageart laut Michael Hoppstädter ausschlaggebend. Liegt etwa eine beitragsorientierte Leistungszusage vor, bei der sich die Leistung aus einem zugesagten Versorgungsbeitrag ergibt, so wird man überlegen müssen, wie dieser interessengerecht angepasst werden kann.
Michael Hoppstädter erklärt:
„Daneben müssen eventuell auch noch die Besonderheiten einzelner Durchführungswege berücksichtigt werden. So ist beispielsweise bei einer rückgedeckten Unterstützkasse der Betriebsausgabenabzug nur gewährt, wenn an die Rückdeckungsversicherung grundsätzlich nur gleichbleibend oder steigende Beiträge geleistet werden.“
Unter anderem sind diese Punkte zu berücksichtigen, falls die Stundung alleine nicht ausreichen sollte. Generell empfiehlt Michael Hoppstädter, die genauen Möglichkeiten bereits im Vorfeld gegebenenfalls unter Einbezug eines arbeitsrechtlichen Experten zu prüfen, entsprechende arbeitsrechtliche Vereinbarungen zu treffen und kommunikativ gegenüber den Versorgungsberechtigten zu begleiten.
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